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Bauernschläue in Aktion: Neun (!) Prozent Umsatzsteuer - für fast alle
landwirtschaftlichen Produkte?

Landwirte sind pfiffige Leute. Nicht umsonst kennt der Volksmund das möglicherweise politisch wenig korrekte, gleichwohl aber zutreffende Wort von der Bauernschläue. Tun sich solch schlaue Bauern aber mit nicht minder schlauen Rechtsberatern zusammen, so könnte das zu einer Katastrophe ausarten - und zwar für die große Koalition der Steuererhöher. Ein Leser dieser Webseite scheint diesen Weg schon gehen zu wollen. Schauen wir mal nach, wie das gehen könnte:

Stein des Anstoßes war mein letzter Newsletter, den freilich nur kund und zu wissen bekam, wer sich zuvor auf die Mailingliste dieser Seite gesetzt und die Aktivierungsmail beantwortet hatte, kostenlos aber wie immer nicht umsonst. In diesem Rundschreiben wurde §24 Abs. 1 UStG erwähnt. Lassen wir den erstmal im Originalwortlaut ein wenig auf uns einwirken:

§24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

  1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5 Prozent,
  2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen nach §3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 16 Prozent,
  3. für die übrigen Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1 auf 9 Prozent

der Bemessungsgrundlage. [...]

(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]

Wir lernen hier also mit Vorteil, daß die Land- und Fortwirtschaft (im Rahmen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen) zwei Sondersätze auf ihre Umsätze hat - nämlich fünf und neun Prozent der Bemessungsgrundlage, also des Nettowertes der unternehmerischen Lieferung oder Leistung (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Fünfprozentsatz gilt, so §24 Abs. 1 Nr. 1 UStG, zunächst für bestimmte fortwirtschaftliche Produkte. Andere Sägewerkserzeugnisse und eilige Alkoholika werden mit 16% belastet, so weit, so gut. Spannend wird es in Nummer 3 der Vorschrift, denn interessant ist, was dort nicht steht.

Zwar ist der ganze Paragraph mit "Land- und Fortwirtschaft" überschrieben, gilt also nur für diesen Wirtschaftszweig. Absatz 1 Nummer 3 der Vorschrift bezieht sich aber nur auf die übrigen Umsätze, ohne daß der Gesetzgeber diese weiter qualifiziert hätte. Eine Einschränkung auf die übrigen Umsätze aus Land- und Fortwirtschaft fehlt. Das aber ist eine heftige Gesetzeslücke, denn die Regelung ist jetzt offensichtlich auf die übrigen Umsätze des Land- und Forstwirtes anwendbar. Das aber ist ein wesentlicher Unterschied:

Ein schlauer Bauer könnte jetzt nämlich anfangen, auch andere Güter zu verkaufen, ohne hierfür aber ein eigenes Gewerbe anmelden zu müssen. Zumindestens solange diese Güter irgendeine Beziehung zur Land- und Forstwirtschaft haben, wäre eine separate Gewerbeanmeldung vermutlich auch nicht erforderlich - und all diese würden jetzt möglicherweise unter §24 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen, also nur mit 9% statt 16% Umsatzsteuer belastet werden, denn sie lassen sich ja nicht in die beiden vorstehenden Kategorien des Absatzes 1 einordnen. Das aber kann, so entdecken wir mit unzweifelhaftem Vorteil, bald das ganze Gartensortiment eines Baumarktes umfassen, von Blumen über die Baumschule bis hin zu Gartengeräten - all dies können ja Umsätze des schlauen Bauern sein.

Der Fiskus wird das vermutlich anders sehen, und wie ich weiß, ist da schon was im Gange. Es kann also spannend werden - und dauern: auf die Auszahlung der Vorsteuer für unser Haus aus dem Jahre 2004 aufgrund meiner Berufung auf das Europarecht warte ich noch heute, zwei Jahre später, und schon früher hat sich Karlsruhe wenig steuerzahlerfreundlich gezeigt. Inwieweit also hier eine realistische Chance besteht, den Gesetzeswortlaut auch durchzusetzen, ist gänzlich offen. Nur eines ist sicher: je mehr Steuerpflichtige es ernsthaft versuchen, also eingehende gegenteilige Steuerbescheide mit Einsprüchen, Anträgen auf Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung sowie ggfs. Klagen vor dem Finanzgerecht anfechten, um so eher wird Rechtssicherheit erreicht.

Links zum Thema: Steuertip: Volle Vorsteuererstattung beim Bau teilweise betrieblich genutzter Gebäude | Ökosteuer-Urteil: Schlappe für die Marktwirtschaft | Umsatzsteuererhöhung beschlossen: die wirtschaftspolitische Unvernunft siegt | Vorgezogener Schaden: Wie die Umsatzsteuererhöhung jetzt schon Preise steigen läßt | Umsatzsteuer: Wie die Ertragsbesteuerung der Kleinunternehmer indirekt erhöht wird | Vorsicht bei Schnäppchen: Haftung für die Umsatzsteuer! (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Landwirtschaft", "Umsatzsteuer", "Umsatzsteuersatz, ermäßigter" (und viele damit zusammenhängende Stichworte). [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf", "USt Sätze.pdf", "USt.pdf". [Excel]: "UStRechner.xls".
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