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Neues Urheberrecht tritt in Kraft

In Deutschland tritt diesen Monat das neue Urheberrecht in Kraft, das das europäische Gegenstück zum berüchtigten amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) werden könnte. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Neuregelungen vor.

Wesentlicher Regelungsgehalt der Reform

Gib TCPA keine Chance!
"Trusted Computing" ist nicht vertrauenswürdig!

Das Reformkarussell hat sich wieder gedreht: nachdem schon im vergangenen Jahr das Urhebervertragsrecht in das Urhebergesetz eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber nunmehr versucht, das Urhebergesetz, das im Kern noch immer Regelungen aus der Zeit seines ersten Inkrafttretens vom 9. September 1965 enthielt, den veränderten Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anzupassen. Allerdings ist das Gesetz nicht grundlegend reformiert worden; das bisherige pauschale Vergütungssystem bleibt bestehen - zumindestens vorerst, denn auch hier sind schon Forderungen aufgekommen, digitale Einzellizensierung als regelmäßige Form der Lizensierung in das Gesetz zu schreiben. Diese konnten sich jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen, was angesichts der damit verbundenen Probleme wenig verwundert. DRM könnte also Teil einer späteren erneuten Reform werden, die tatsächlich schon für die nicht sehr ferne Zukunft angekündigt worden ist; es bleibt also dabei, den Schwanz in Stücken abzuschneiden, ein für Reformen in Deutschland je wohlbekanntes Muster. Dennoch ist diese Gesetzesnovelle keine Minimalreform, wie wir sie etwa aus dem Steuer- oder Sozialrecht kennen, sondern enthält eine eine Menge Sprengstoff:
Schnellübersicht: Das ist neu:

Das Erstellen einer Privatkopie ist nach wie vor erlaubt - allerdings nur noch aus "legalen" Quellen und ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, also faktisch doch verboten

Kopierschutzsysteme dürfen nicht mehr umgangen werden

Kopiergeschützte Medien wie Audio-CDs müssen gekennzeichnet sein.

Software-Produkte und/oder Geräte (sogenannte Kopierschutz-Killer), die es ermöglichen, einen Kopierschutz zu umgehen, dürfen nicht mehr verkauft, vertrieben und beworben werden.

Anleitungen zur Umgehung von Kopierschutz-Mechanismen sind ebenso verboten wie die Produkte selber

Kopien aus "offensichtlich illegalen Quellen" sind verboten

Nur gewerblich begangene Verstöße werden strafrechtlich verfolgt; allerdings darf die Medienindustrie die Privatsünder zivilrechtlich verfolgen und Schadensersatz einklagen

Einschränkung von Privatkopien

Während die sogenannte "Privatkopie" nach §53 Abs. 1 UrhG formal erhalten bleibt, wird nunmehr die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ausdrücklich verboten (§95b Abs. 1 Nr. 5 UrhG n.F.), also der Kopierschutz unter den Schutz des Gesetzes gestellt, was das Recht auf Privatkopie beispielsweise bei Musik-CDs praktisch wertlos macht. Auch Techniken wie "Trusted Computing", die auf Einzellizensierung jedes Programmstarts und jedes Dateizugriffes und sicherer Signatur selbst rechnerinterner Vorgänge beruhen, werden dadurch geschützt. Die Horrorvision, für die Weiterbenutzung der eigenen Dateien Miete zahlen zu müssen und der umfassenden globalen Zensur durch Verweigerung der Zugriffslizenz auf "unliebsame" Inhalte ist damit zumindestens eine rechtliche Grundlage gegeben. Auch das Geschäft der Hersteller der diversen CD- und DVD-Klonprogramme ist damit illegal geworden, und wie sich das mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes verträgt, wird möglicherweise noch zu klären sein. Übrigens ist das Netz global, und viele Produzenten solcher Software haben ihren Sitz oder wenigstens das nunmehr rechtswidrige Angebot schon vor Inkrafttreten der Reform ins Ausland verlegt, zum Beispiel in die Schweiz.

Einschränkungen der Meinungsfreiheit

Das Umgehungsverbot enthält einen ganz anderen, noch viel brisanteren Aspekt: Nunmehr ist es nämlich auch widerrechtlich, technische Anteilungen zum Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen zu veröffentlichen. Berichte darüber, wie man an einer Schutzmaßnahme vorbeikommt, sind damit ebenso verboten wie die Software, die sowas tut - wie sich das freilich mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verträgt, darüber schweigt sich der Gesetzestext aus: schon der wissenschaftliche Bericht über kryptographische Verfahren kann nämlich u.U. die Grundlage für eine Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sein, die auf dem jeweiligen Verschlüsselungsverfahren beruhen. Das Urheberrecht als Wissenschaftsbremse? Wer hätte das gedacht...

Privatkopien aus "illegalen Quellen", besser als Tauschbörsen bekannt

Im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat wurde das Gesetz übrigens noch weiter verschärft: nunmehr ist nach dem neuen §53 Abs. 1 UrhG auch jede private Kopie aus "offensichtlich" illegalen Quellen verboten - wobei das Gesetz offen läßt, wann eine Quelle "offensichtlich illegal" ist. Sind beispielsweise die diversen Internet-Tauschbörsen schon rechtswidrig? Oder nur einzelne Dateien? Vielleicht die, die unter "Umgehung von Schutzmaßnahmen" aus kopiergeschützten Datenträgern kopiert wurden? Und wenn ja, wie kann der Tauschbörsianer das herausfinden? Die Musikindustrie scheint sich jedenfalls ihre sehr eindeutige Meinung schon gebildet zu haben, wie ihre zahlreichen Klageaktionen in den USA bzw. Androhungen solcher Aktionen gegen Nutzer in Deutschland erkennen lassen. Und die Tauschbörsen werben jedenfalls schon mit Privacy für die IPs der Anbieter von Dateien - das kann spannend werden!

Kennzeichnungspflicht kopiergeschützter Werke

CDs und Software mit Kopierschutz sind künftig ausdrücklich als kopiergeschützt zu kennzeichnen (§95d UrhG). Dies scheint aber nur auf den ersten Blick verbraucherfreundlich zu sein, denn nunmehr kann das Vorhandensein eines Kopierschutzes nicht mehr als Mangel im bürgerlich-rechtlichen Sinne gesehen und für eine Rückgabe des Datenträgers genutzt werden. Wer eine CD also nicht mehr im Autoradio abspielen kann, hat künftig Pech: mit dem Verkäufer argumentieren, geht nicht mehr. Verbraucherschutz als Etikettenschwindel: es scheint so...

Kopierschutz bei nicht geschützten Werken

Zudem dürfen nach wie vor auch sogenannte "gemeinfreie" Werke, die wegen ihres Alters aus der Schutzfrist des Urheberrechtsschutzes hinausgelangt sind, mit einem Kopierschutz oder gar mit DRM-Techniken versehen werden. Ein diesbezügliches Verbot wäre sinnvoll gewesen; die derzeitige Rechtslage weicht die Maximalfrist des Urheberrechtsschutzes auf und erlaubt, sie faktisch durch technische Schutzmaßnahmen und deren gesetzlichen Schutz auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die "Public Domain" alter, urheberrechtsfreier Werke, und damit das kulturelle Gemeingut der Nation, sind damit mittelfristig in Gefahr - wenn das neue Urheberrecht wirksam ist, was es freilich bislang noch niemals war.

Die Wissenschaftsklausel

§52a UrhG regelt übrigens, daß veröffentlichte Werke Schülern und Studenten auch durch Vervielfältigung zugänglich gemacht werden dürfen, was insbesondere die Schulbuchverlage bereits als "Enteignung" kritisiert haben. Wie sich das mit dem Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verträgt, erläutert das Gesetz aber nicht: Faktisch verhindert die Einschränkung der Privatkopie damit auch das Recht auf Gebrauch geschützter Werke in Aus- und Fortbildungen, oder die Lehrer machen sich strafbar. Und das bringt uns zum interessantesten Thema...

Unklare strafrechtliche Regelungen

Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionierung ist die Unentschiedenheit des Gesetzgebers geradezu mit Händen zu greifen: so wird nach dem neuen §108b UrhG nunmehr bestraft, wer nicht zu ausschließlich persönlichen Zwecken einen Kopierschutz umgeht. Wer also privat aber widerrechtlich kopiert, ist straffrei - doch wo genau die Grenze zum "ausschließlich eigenen Gebrauch" ist, läßt der Paragraph weitgehend offen. Und mehr noch, auch die Herstellung, Einführung, Bereitstellung oder Vermietung von Vorrichtungen, die zum widerrechtlichen Kopieren gebraucht werden, wird nunmehr bestraft - was heißen kann, daß alle Computerhändler künftig mit einem Bein im Gefängnis stehen: theoretisch wäre nämlich jeder Rechner, und erst recht jeder MP3-Spieler mit Aufnahmefunktion, ein Gerät, mit dem ein Kopierschutz umgangen kann - wenn man z.B. einfach damit das digitale Signal eines CD-Spielers abgreift, der eine kopiergeschützte CD ja abspielen kann, man also auf diese Weise den Schutz umgeht.

Und ein Fazit:

Immer schnellere Internetzugänge tragen zu einer rapiden Vergesellschaftung geistigen Eigentums bei - die neuste Musik, die aktuelle Software kann man meist schon herunterladen, bevor sie überhaupt richtig erschienen ist. Daß dies ein Problem ist, wird nicht bestritten - nur eine Lösung ist das neue Urheberrechtsgesetz auch nicht. Insbesondere durch die unklare Privatkopieregelung und die zweideutigen Strafvorschriften schafft es mehr Rechtsunsicherheit als daß es Rechte zu sichern hilft. Schon die Einführung des Urhebervertragsrechts im vergangenen Jahr hat die Entwicklung hin zu Rechtsunsicherheit begonnen - jetzt wird der Weg in eine möglicherweise totalitäre Zukunft voller Kontroll- und Zensurmaßnahmen geebnet. Man muß kein Prophet sein, um am dauerhaften Bestand dieser Reform zu zweifeln: Solange das Netz global ist, das Recht aber national, ist jeder Versuch einer gesetzlichen Urheberrechtsregelung von vorne herein aussichtslos. Nach der Reform ist vor der Reform, im Urheber- wie im Steuer- und Sozialrecht.

Links zum Thema

TCPA: Auf dem Weg in die totale Kontrolle | TCPA: Eine Prognose des Scheiterns | Eine erste Schlappe für DRM: Gemstar stellt den Betrieb ein | Rechnerbezogene Softwareaktivierung: Kaum da, schon in Schwierigkeiten | Einigung bei der Neuregelung des Urheberrechts | Das Urheberrecht und seine wirklichen Leitbilder | Neues Urhebervertragsrecht im BGBl erschienen (interne Links)


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