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Böse Fallen im Steuerrecht: Die Schenkungsumsatzsteuer

Allgemein bekannt ist, daß Erbschaften und Schenkungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Je nach Steuerklasse (§15 Abs. 1 ErbStG) und Wert der Schenkung bzw. Erbschaft beträgt diese zwischen 7% und 50% (§19 Abs. 1 ErbStG), wobei Freibeträge zwischen 307.000 Euro (Erbschaften oder Schenkungen zwischen Ehegatten) und 5.200 Euro (Erbschaften oder Schenkungen zwischen Nichtverwandten oder Zweckzuwendungen) bestehen (§16 Abs. 1 ErbStG). Viel weniger bekannt ist dagegen, daß Schenkungen und Zweckzuwendungen auch umsatzsteuerpflichtig sein können. Dies allerdings ist eine böse Falle.

So ist die Sachschenkung eines Unternehmers eine Entnahme eines Vermögensgegenstandes aus seinem Betrieb für Zwecke außerhalb des Betriebes und damit der unternehmerischen Lieferung oder Leistung gleichgestellt (§3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Gleichstellung mit entgeltlichen Lieferungen und Leistungen ergibt sich auch aus Abschn. 24a Abs. 1 UStR. Leistungsort ist dabei übrigens stets der Ort, an dem der schenkende Unternehmer sein Geschäft betreibt (Absch. 24a Abs. 2 UStR).

Interessant ist dann natürlich die Frage der Bewertung der geschenkten Sache, denn diese dient als Bemessungsgrundlage für die Steuer. Hierzu ist Abschn. 155 UStR maßgeblich. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis (Satz 2 gleicher Vorschrift).

Viele Schenkungen aber dienen sozialen oder gemeinnützigen Zwecken, und zwar um so mehr als der Staat sich aus seiner Fürsorgepflicht zurückzieht. Ein Unternehmer aber, der Sachen wie Fahrzeuge, Computer oder andere Ausstattungsgegenstände beispielsweise einer Schule schenkt, muß hierauf auch noch Umsatzsteuer zahlen - ganz ohne Freibetrag wie bei der Erbschaftsteuer.

Und sogar das ist noch nicht alles: selbst wenn der Schenkungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt sein sollte, kann er die Schenkungsumsatzsteuer nämlich in aller Regel nicht als Vorsteuer geltend machen, denn er besitzt über die Schenkung ja keine Rechnung (§15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Schenkungsumsatzsteuer ist daher dem Wesen nach kein Durchlaufposten, sondern eine nichtabzugsfähige Definitivbesteuerung.

Links zum Thema: Umsatzsteuer: Wichtige Regelungen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung | Umsatzsteuer: wie die anstehende Steuererhöhung Betrügern nützt | Bauernschläue in Aktion: Neun (!) Prozent Umsatzsteuer - für fast alle landwirtschaftlichen Produkte? | Erbschaftsteuer: bürokratische Reform geplant | Erbschaftsteuer: So uneins ist Europa! (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Erbschaftsteuer", "Ort der Lieferung oder Leistung", "Schenkung", "Schenkungsteuer", "Umsatzsteuer" (mit vielen ähnlichen Stichworten). [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf", "USt.pdf". [Excel]: "UStRechner.xls".
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