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Kalkulatorische Abschreibung: Gedanken zum Rest- oder Schrottwert

Nachdem wir uns gestern an dieser Stelle über den Wiederbeschaffungswert als Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Abschreibung ausgelassen haben, betrachten wir heute den Schrott- oder Restwert. Auch dieser ist regelmäßig in die Berechnung einzubeziehen, und auch hier werden immer wieder Fehler gemacht.

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So haben wir gestern dargestellt, weshalb der Wiederbeschaffungs- und keinesfalls der Neuwert bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung zu verwenden ist, denn diese Rechenmethode dient der Refinanzierung der künftigen Ersatzinvestition (und nicht der Bewertung der Abnutzung bestehender Objekte). In der Zukunft wird aber beim Ersatzvorgang der Rest- oder Schrottwert der alten Anlage nicht benötigt, denn er kann ja noch aus dem Wert der Altanlage erlöst werden. Der Schrottwert SW ist daher zu subtrahieren:

Die kalkulatorische Abschreibung

Die Bemessung des Schrottwertes kann jedoch ein facettenreiches Problem sein. Eine richtige Berechnung ist wichtig, denn hiervon hängen die während der Nutzungsdauer der Anlage ausgewiesenen Kosten maßgeblich ab.

Was ist ein Schrottwert?

Unter dem Schrottwert versteht man allgemein zunächst den Restwert, den die Anlage am Ende ihrer tatsächlichen Nutzung noch hat. Tatsächliche Nutzung ist nicht die steuerliche (also fiktive) Nutzungsdauer, sondern der Zeitpunkt, an dem die Anlage wirklich außer Dienst gestellt wird. Das kann länger oder kürzer sein als die steuerliche Frist – und eine unternehmerische Strategie artikulieren: beispielsweise kann ein Unternehmen Anlagen nur kurze Zeit nutzen und dann weiterveräußern, um dem Kunden gegenüber stets einen neuen Maschinenpark darzustellen, oder nur alte Geräte nutzen, bis sie auseinanderfallen, um Kosten zu sparen.

Der Wert selbst ist der Betrag, der für die Altanlage bei Außerdienststellung noch zu erlösen ist. Hier gibt es i.d.R. keine formalen Schätzmethoden, sondern nur die Kenntnis der jeweiligen Märkte als Richtschnur. Manche Objekte lassen sich an Nachnutzer veräußern, andere haben nur noch einen Altmetallwert – der aber angesichts steigender Rohstoffpreise auch schon erheblich sein kann. Schrottwert (SW) und Restwert (RW) sind daher im allgemeinen synonym.

Ein Zahlenbeispiel

Kann also voraussichtlich in acht Jahren die bestehende Altanlage noch für 8.000 Euro an einen Zweitnutzer veräußert werden, und muß zu diesem Zweitpunkt in eine neue Anlage im Wiederbeschaffungswert von 60.000 Euro investiert werden, so sind nur 52.000 Euro über acht Jahre zu finanzieren:

Die kalkulatorische Abschreibung mit positivem Schrottwert

Werden jedes Jahr diese 6.500 Euro auch wirklich am Markt durch Verkaufserlöse erzielt, und wird der Restwert der Altanlage auch tatsächlich erlöst, so hat die unternehmerische Tätigkeit die Ersatzanlage refinanziert. Das ist Sinn der Sache. Leider kommt es aber oft anders als man zunächst denkt:

Negative Schrottwerte

Oft muß man nämlich Geld bezahlen, um eine Altanlage zunächst loszuwerden, bevor die Ersatzinvestition durchgeführt werden kann. Das führt zu einem negativen Schrottwert. Beispielsweise wäre denkbar, daß in acht Jahren die schon bekannten 60.000 Euro investiert werden sollen, aber zuvor 4.000 Euro zu zahlen sein werden, um die alte Anlage loszuwerden. Es muß also ein negativer Schrottwert angesetzt werden. Es müssen jetzt nicht nur die 60.000 Euro über acht Jahre finanziert werden, sondern zusätzlich auch die 4.000 Euro. Das erhöht die kalkulatorische Abschreibung:

Die kalkulatorische Abschreibung mit negativem Schrottwert

Hier bleibt die Formeln natürlich unverändert, aber es wird ein negativer Wert eingesetzt. Das führt effektiv zu einer Addition, was genau die wirtschaftliche Substanz der Sache abbildet.

Negative Schrottwerte entstehen nicht nur durch Entsorgungs- oder Abrißkosten für bestehende Anlagen, sondern auch durch gesetzliche und/oder behördliche Auflagen. Das hat oft etwas mit dem Prinzip der Gefahrenabwehr bei der Beseitigung alter Anlagen zu tun. Da solche Auflagen oft erst im Laufe der Nutzungszeit einer bestehenden Anlage bekannt werden, kann dies zu einer – höheren! – Neufestsetzung der kalkulatorischen Abschreibung für die Restnutzungsdauer führen. Nur durch die rechtzeitige Berücksichtigung und richtige Schätzung solcher Werte kann also ein faktoreinsatzgemäßer Wertverzehr abgebildet und weiterverrechnet werden.

Links zum Thema: Kalkulatorische Abschreibung: der Wiederbeschaffungswert als Bemessungsgrundlage | Kostenrechnung: Rechenmethoden und Rechenfehler bei der kalkulatorischen Abschreibung | Die Kraft der zwei Abschreibungen, oder warum alle Anlagegüter doppelt abgeschrieben werden (sollten) (interne Links)

Literatur: Zingel, Harry, "Kosten- und Leistungsrechnung", Weinheim 2008, ISBN 978-3-527-50388-9, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Anschaffungskosten", "Kalkulatorische Abschreibung", "Kalkulatorische Kosten", "Kosten", "Nutzungsdauer", "Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche", "Nutzungsdauer, optimale", "Restwert", "Schrottwert", "Wiederbeschaffungswert". [Manuskripte]: "Lehrbuch der KLR.pdf". [Excel]: "Kalk Kosten.xls", "Maschinenrechnung.xls".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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