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Konstruktive Vorschläge des BWL-Boten für eine Neugestaltung der Kfz-Versicherung

Bekanntlich wird ja auch unter Merkel über die Ausweitung der gesetzlichen Zwangsversicherung nachgedacht, sei es als Bürgerversicherung oder in einer anderen Variante. Nachdem der BWL-Bote bisher nur gejammert und gemault hat, macht er diesmal auch einen konstruktiven Vorschlag für die Ausweitung der gesetzlichen Versicherungspflichten – auf die gesetzliche Kraftfahrtversicherung.

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Folgende Änderungen des bisherigen völlig unzureichenden Kraftfahrt-Versicherungssystems sollten als Teil der bekanntlich anstehenden großen Gesundheitsreform von unseren fürsorgenden Politikern endlich durchgesetzt werden:

  • Ausweitung der Beitragsbasis: Eine soziale Kraftfahrtversicherung ist ab sofort für alle Kfz-Halter Pflicht. Ausgenommen sind nur der Bund, die Gebietskörperschaften des Bundes, der Länder und der Gemeinden, Greenpeace, Polizei, Feuerwehr und das Militär.
  • Leistungsumfang: Die soziale Kraftfahrtversicherung zahlt nicht nur für Unfallschäden, sondern auch für Verschleißerscheinungen am Fahrzeug wie Ölverlust, Lackpflege oder Getriebeschäden.
  • Beitragsbemessung: diese umfassende soziale Kraftfahrtversicherung bemißt sich in ihrem Beitrag nicht nach Art und Größe des Fahrzeuges oder Fahrstil des Fahrers, sondern nach dessen Einkommen bis zu einer bestimmten, jährlich neu festzulegenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag wird von der Krankenversicherung des Fahrers eingezogen und zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht, der auch für die Abführung der Zahlungen verantwortlich gemacht wird.
  • Kraftfahrt-Familienversicherung: Die Autos der im Haushalt des Fahrers beitragsfrei mitversicherten Ehepartner, Kinder, Eltern und Haustiere werden ebenfalls beitragsfrei in der sozialen Kraftfahrtversicherung versichert.
  • Verfahren im Schadensfall: nach einem Unfall ist der Fahrzeughersteller oder sonst haftbare Importeur oder Händler unabhängig von der Unfallursache zur Gewährung eines Ersatzfahrzeuges für sechs Wochen verpflichtet. Diese "Autofortgewährung im Schadensfall" ist eine wichtige soziale Errungenschaft der Automobilbewegung, ohne die unser Land sozial kalt wäre. Durch einen zusätzlichen Beitrag kann der Fahrer ein Anrecht auf ein "Autogeld" für die Zeit nach Ablauf der Sechswochenfrist erwerben.
  • Vertragswerkstätten: Alle Kfz-Werkstätten werden auf eine vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegte "Gebührenordnung für Kfz-Werkstätten" verpflichtet und dürfen nur nach deren Leistungen und Preisen abrechnen. Alles, was über die Leistungen der Gebührenordnung für Kfz-Werkstätten hinausgeht, muß der Fahrzeughalter selbst bezahlen.
  • Kollektivverträge: Die Vertragswerkstätten unterliegen einem Werbeverbot und dürfen nicht mit den Kunden über Preise und Leistungen verhandeln. Gesetzlich anerkannt sind nur Kollektivverträge, die der Kfz-Landesversicherungsverband mit dem Kraftfahrt-Bundesamt vereinbart. Alle Werkstätten sind Pflichtmitglied im Kft-Landesversicherungsverband. Dessen Kollektivverträge bedürfen aber der staatlichen Genehmigung, um wirksam zu werden.
  • Niederlassungsfreiheit: um eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, wird den Werkstätten untersagt, sich beliebig niederzulassen. Sie werden vielmehr kontingentiert und durch staatliche Anreize oder Honorarkürzungen dazu gebracht, sich auch auf dem Land niederzulassen.
  • Zuzahlung und Werkstattgebühr: Pro Quartal fällt für den Kraftfahrzeughalter bei jedem ersten Werkstattbesuch eine Werkstattgebühr i.H.v. 100 Euro an. Für Öl, Benzin und Kühlerflüssigkeit muß eine Zuzahlung geleistet werden, die jedoch nicht mehr als 3% des Jahreseinkommens betragen darf.
  • Versicherungsbudget: Die sozialen Kraftfahrtversicherungen legen ein Jahresbudget fest, das im Wege der Schlüsselung auf die einzelnen Werkstätten aufgeteilt wird. Überschreiten diese ihre Maximalausgaben, wo wird ihnen das Honorar gekürzt.
  • Schadenshandel: Für die maximal pro Jahr und Werkstatt erlaubten Reparaturen gibt eine Schadenshandelsstelle Reparaturberechtigungsscheine heraus, die den Versicherten gegenüber abgerechnet werden. Überschreitet eine Werkstatt den maximal erlaubten Reparaturumfang, so muß sie zusätzliche Reparaturberechtigungsscheine an einer Reparaturhandelsstelle erwerben; führt eine Werkstatt weniger Reparaturen aus, so kann sie Reparaturberechtigungsscheine an dieser Börse verkaufen. Das Gesamtvolumen aller Reparaturberechtigungsscheine wird in Fünfjahresplänen nach dem Protokoll von Le Mans festgelegt und jedes Jahr um 1,5% gekürzt.

Diese soziale Kraftfahrtversicherung ist ein großer Sprung vorwärts in eine soziale Zukunft voller Gerechtigkeit und sozialem Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Hubraumklassen. Sie stellt eine konstruktive Innovation in der Absicherung der Bürger gegen die Risiken des Straßenverkehrs dar und wird natürlich nicht benutzt, um die Maut für alle Fahrzeuge auf allen Straßen vorzubereiten, die natürlich mit der Rot-Schwarzen Koalition nicht kommen wird. Ehrenwort!

Links zum Thema: Bürgerversicherung: Die Leitbilder der Zwangsmentalität | »Bürgerzwangsversicherung light«: Neuer Streit um die Krankenversicherung | Alles noch teurer: Weitere Härten für Autofahrer beschlossen (externer Link)

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