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Warum Google sich vor dem neuen Duden fürchtet

Seit drei Wochen ist der neue Duden auf dem Markt, zwar noch immer nicht ganz auf der Höhe was Volkes Wille zur Rechtschreibung angeht aber immerhin mit vielen neuen Begriffen. Googeln ist so ein Neusprechwort, das wohl in Entlehnung vom Namen einer weithin bekannten Suchmaschine "suchen" bedeutet. Wir alle wissen, daß die "wirkliche" Welt nur eine beschränkte Version des virtuellen Raumes ist und daher Begriffe aus dem Cyberspace auch auf die dreidimensionale Scheinwirklichkeit angewandt werden. Hier aber versteckt sich ein besonderes Problem. Eines, das auch prüfungsrelevant werden könnte. Googeln wir mal ein bißchen in Gesetzestexten:

Der Eintrag »googlen« im neuen DudenSo soll Google angeblich bei der Dudenredaktion darauf gedrungen haben, daß das Neuwort "goo|geln" nicht nur mit "suchen" oder "im Internet suchen", sondern ausdrücklich als "mit Google im Internet suchen" angegeben wird. Und was man für Eitelkeit halten kann, hat einen handfesten rechtlichen Hintergrund: es ist das Markenrecht, wie so oft.

Der Name "Google" ist natürlich ein als Wort- und vermutlich auch als Bildmarke eingetragenes Zeichen, was die bekannten Schutzwirkungen des §14 MarkenG zur Folge hat. Die kann jeder kennenlernen, der das Markenzeichen unbefugt gebraucht. Die Schutzwirkung könnte dabei möglicherweise sogar schon wegen "notorischer Bekanntheit" entstanden sein: kennt eine Mehrheit der "beteiligten Verkehrskreise" (§4 Satz 1 Nr. 2 MarkenG) die Marke, so hat sie "Verkehrsgeltung" erworben und der Schutz entsteht alleine durch Bekanntheit und ohne Eintragung beim Patent- und Markenamt. Das genau könnte aber in Gefahr geraten - ausgerechnet durch den Duden.

Nach §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind aber Marken, denen "jegliche Unterscheidungskraft fehlt", vom Markenschutz ausgeschlossen. Diese Regelung richtet sich zunächst an Alltagsbegriffe, die damit nicht mehr als Markenzeichen tauglich sind: die Alltagssprache soll nicht durch markenrechtliche Ansprüche kommerziell besetzt werden. Wie sinnvoll. Die Vorschrift wirkt aber indirekt auch gegen übermäßig bekannte Marken: verstehen die "beteiligten Verkehrskreise", die den Duden nicht eifrig genug studiert haben, "googeln" nämlich nicht mehr als "mit Google" suchen, sondern nur noch als "suchen" im allgemeinen Sinne, wird das Neusprechwort "googeln" zu einem Alltagsverb - und verliert damit die Markenfähigkeit. Google stünde dann ohne Markenschutz da. Und davor fürchten die sich.

Google wäre nicht die erste Marke, die so endet. "Tempo" ist ein gutes und in Marketingseminaren gerne demonstriertes Beispiel: die bekannte Papiertaschentuchmarke gilt seit langem als allgemeinsprachlicher Oberbegriff für alle Arten von Papiertaschentüchern. Die Käufer kommen also in die Läden und wollen "Tempo-Tücher", aber bitte "nicht die Teuren". Der Tempo-Hersteller muß sich also was Neues einfallen lassen, um "seine" Tempos von den Tempos anderer Hersteller zu unterscheiden. Ob ihm das gelingt, mag bezweifelt werden.

Bei Google wäre es nicht anders - nur schwieriger: haben Produkte nämlich noch wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmale und weitere Schutznormen wie Patente, Gebrauchsmuster und ggfs. Geschmacksmuster, stehen Google keinerlei solche weiteren Schutznormen zur Verfügung, denn Dienstleistungen kann man nicht schützen. Geht also das Markenzeichen verloren, stünde der Suchmaschinenanbieter ganz ohne Rechtsschutz da - was einer Katastrophe gleichkäme. Kein Wunder also, daß die auf die Duden-Redaktion Druck ausüben.

Links zum Thema: Kikierikiii, oder was Beethoven mit dem Markenrecht zu tun hat | Markenstrategie: Horizontale Strategien | Markenstrategie: Vertikale Strategien (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Markenschutz", "Markenstrategie", "Markenwert", "Marketing", "Produktrechtschutz". [Manuskripte]: "Markenbewertung.pdf", "Recht Produktion.pdf".
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