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Informationsfreiheitsgesetz endlich im Bundesgesetzblatt

Vor längerer Zeit bemängelten wir heftig, daß Deutschland noch immer kein Informationsfreiheitsgesetz habe - also der Bürger im Gegensatz zu nahezu allen anderen Europäischen Staaten keine Einsicht in die bei Behörden über ihn gespeicherten Informationen nehmen könne. Dies, so argumentierten wir, begünstige Korruption und Verschwendung von Steuergeldern, da solche Handlungen nur von Staatsanwälten und Rechnungshöfen aufgedeckt werden könnten, nicht aber von aufmerksamen Zeitgenossen. Damit könnte es jetzt ein Ende haben: Heute ist endlich das deutsche Gesetz zur Regelung des Zuganges zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) im Bundesgesetzblatt erschienen. Aber hält das Gesetz, was es verspricht?

So hat nunmehr "jeder" einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Zugang zu Informationen des Bundes (§1 IFG); die meisten Länder haben bereits entsprechende Gesetze. Behörden gewähren Akteneinsicht, Auskunft oder stellen Informationen zur Verfügung - und dürfen von der vom Antragsteller gewählte Auskunftsform nur aus "wichtigen Gründen" abweichen (§1 Abs. 2 IFG), eine bürgerfreundliche Regelung.

Die Auskunftsfreude findet aber in §3 IFG ihr Ende, wo eine Vielzahl von Einschränkungen vorgesehen sind. So besteht kein Anspruch auf Offenlegung, wenn hierdurch militärische oder sicherheitsrelevante Belange berührt werden würden, Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben von Behörden beeinträchtigt würden, die Steuererhebung oder Verhinderung von Straftaten beeinträchtigt werden würde usw. Zudem soll der Informationszugang abgelehnt werden, wenn unmittelbar bevorstehende Entscheidungen beeinträchtigt, schutzwürdige personenbezogene Daten offengelegt oder gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen würde (§§4-6 IFG). Zwar sucht der Gesetzgeber einen sicher berechtigten Ausgleich zwischen öffentlicher Sicherheit und Informationsfreiheit, aber wie sich das in der Praxis darstellen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin ließen sich die §§3 bis 6 des IFG leicht gegen nahezu jeden Offenlegungsantrag auslegen.

Übrigens soll der Informationszugang "unverzüglich" aber maximal innerhalb eines Monats erfolgen (§7 Abs. 5 IFG), auch eine Novität bedenkt man, wie lange manch Steuerbescheid braucht. Als Schiedsstelle wird ein Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit eingerichtet (§12 IFG), den jedermann anrufen kann.

Immerhin, ein guter Schritt in die richtige Richtung. Ob das wenige Tage vor der Bundestagswahl als Wahlempfehlung zu verstehen sei, bleibt abzuwarten - ebenso wie die Wirkung des Gesetzes, daß zumindestens potentiell das Zeug zum Papiertiger hat. Wie immer entscheiden hier aber die Auslegung und vermutlich bald auch die Rechtsprechung.

Das Gesetz tritt übrigens erst zum ersten Januar 2006 in Kraft - falls es bis dahin nicht von einer neuen Bundesregierung schon wieder einkassiert oder kaputtreformiert worden ist.

Links zum Thema: Der Abgeordnete auf Diät: Über Politik, Korruption und Informationsfreiheit | Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten: Jeder unter Terrorverdacht | Bürgerliche Freiheiten: Was kommt nach der Kontenspionage? (interne Links) Gesetzesveröffentlichung im Bundesgesetzblatt (externer Link)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Daten", "Datenschutz", "Datenschutzaudit", "Informationsfreiheit", "Informationsfreiheitsgesetz" (aktualisiert ab CD-Datum 14.09.2005), "Offenlegung". [Manuskripte]: "BDSG.pdf", "Datenschutz und Kryptographie.pdf", "Datenschutz und Sicherheit.pdf", "VWL Skript.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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