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Lebensversicherungen müssen Überschußbeteiligung an stillen Reserven gewähren

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Musterprozeß drei Versicherten recht gegeben, die eine Beteiligung der stillen Reserven an den Überschußbeteiligungen gefordert hatten. Der Spruch dürfte für die gesamte Versicherungsbranche weitreichende Folgen haben. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2007 eine diesbezügliche Neuregelung in das Versicherungsrecht zu schreiben. Ob die Überschußbeteiligungen der Versicherten letztlich wirklich steigen, bleibt abzuwarten, denn es bestehen noch genügend weitere Schlupflöcher.

Zu sogenannten stillen Reserven kommt es insbesondere durch Unterbewertung von Vermögenswerten oder Überbewertung von Schulden. Während letzteres eher selten ist, bietet das handelsrecht eine Fülle von Unterbewertungsmöglichkeiten aufgrund des Niederstwertprinzipes oder der diversen Bilanzierungsverbote. So sind nach §248 Abs. 2 HGB selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte von einer Aktivierung ausgeschlossen: Bill Gates wäre hierzulande zwar noch kein Sozialhilfeempfänger, aber unter HGB-Bedingungen doch viel ärmer. Auch die Wertsteigerung von Immobilien bietet oft eine erhebliche stille Reserve, und um die ging es in dem Urteil im wesentlichen - denn die meisten Lebensversicherungen investieren das Geld ihrer Kunden in Immobilien. Deren Buchwert liegt aber oft weit unter dem Marktwert.

Hier freilich liegt auch eine Falle verborgen, denn der Wertanstieg von Grundstücken und Gebäuden stagniert schon jetzt - und dürfte sich angesichts der demographischen Entwicklung Deutschlands bald in einen Wertverfall umkehren, denn nicht erst durch das Fördergebietsgesetz vor einem Jahrzehnt wurde weit über Bedarf gebaut. Die stillen Reserven werden dann aufgezehrt, was natürlich auch nicht mehr erfolgsneutral vor sich gehen kann - sprich zu Kürzungen der Zahlungen an die Versicherten führt.

Auf jeden Fall wäre ein baldiger Umsieg der gesamten Branche auf IFRS dringend geboten, denn das altdeutsche Vorsichtsprinzip bietet kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild. Insofern beschleunigt das gegenwärtige Urteil möglicherweise den Wandel im Rechnungswesen, denn bei der Einführung der IFRS-Rechnungslegung müssen die Vermögensgegenstände ohnehin in der Regel zum beizulegenden zeitwert (fair value) neubewertet und damit stille Reserven aufgedeckt werden (IFRS 1). Was nunmehr das höchste deutsche Gericht geurteilt hat, dürfte also im Zuge der Einführung der IFRS ohnehin stattfinden und nur noch die Versicherer betreffen, die noch nach HGB abrechnen.

Freilich bleiben noch genug andere Schlupflöcher: so können Versicherer nach wie vor ihre gewinne bei Tochter- oder Konzerngesellschaften "verstecken", mit denen der Kunde keinen Vertrag hat, so daß er auch nicht an deren Überschuß beteiligt ist - schon längst eine gängige Praxis im Gewerbe. Und was dem Versicherten nicht auf diese Art vorenthalten wird, das kassiert ohnehin der Staat: ein Mal richtig krank oder arbeitslos werden, genügt. Vorsorge in Geld lohnt daher ohnehin nicht. Nur darüber wurde heute nicht geurteilt, das ist schon länger so...

(Aktenzeichen: 1 BvR 80/95;1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96)

Links zum Thema: Der organisierte Betrug | Neue Kontrollmöglichkeiten des Schnüffelstaates (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Ertragsanteil an einem Rentenrecht", "Erwartungswert", "IAS", "IFRS", "Rente", "Rentenbesteuerung", "Rentenrechnung", "Riester-Rente", "Versicherer", "Versicherungsarten", "Versicherungsbedingungen, allgemeine", "Versicherungsbeiträge", "Versicherungsteuer", "Versicherungsvertrag", "Versicherungsvertrag, Bilanzierung des". [Manuskripte]: "IAS.pdf".
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