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Offenlegung von Managergehältern beschlossen

Wie die Medien heute berichten, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur zwangsweisen Offenlegung der Managergehälter genehmigt. Die Neuregelung soll für alle börsennotierten Unternehmen ab 2006 gelten. Mit den ersten Zahlen ist daher mit den Jahresabschlüssen 2006 im Jahre 2007 zu rechnen. Der Gesetzentwurf enthält auch eine Hintertür: die Hauptversammlung soll mit 75% Mehrheit beschließen können, daß eine Offenlegung der Vorstandsentgelte nicht erforderlich sei.

Die Bundesjustizministerin stößt damit die alte Debatte wieder an, über die wir schon berichteten. So gibt schon der 2002 in Kraft getretene Corporate Governance Kodex die "Anregung", Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen offenzulegen. Nur wenige Unternehmen haben sich bisher aber daran gehalten. Hauptargument der Kritiker ist, daß hier eine Neiddebatte angestoßen werde und die Bundesjustizministerin den Sozialismus einführen wolle. Letzteres ist freilich falsch, da dies längst geschehen ist, jedenfalls im Gesundheits- und Sozialbereich oder in der Energieversorgung. Das mit der Neidfrage verdient nähere Betrachtung, denn die Vergütungen der Vorstandsmitglieder sollen nach §87 Abs. 1 AktG und die der Aufsichtsratsmitglieder nach §113 Abs. 1 Satz 3 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen. Was aber unter "angemessen" zu verstehen ist, behält der Gesetzgeber für sich.

Und genau da liegt der springende Punkt: Der Vorstand ist der von den Kapitaleignern berufene Verwalter einer Kapitalmasse. Er hat zunächst eine Rentabilität zu erzielen. Er wird also an der von ihm erzielten Kapitalverzinsung gemessen. So hat Ex-Mannesmann-Chef Klaus Esser beispielsweise durch den Verkauf von Mannesmann an Vodafone eine erhebliche Steigerung des Börsenwertes seines Unternehmens kassiert - und dafür auch eine entsprechende Vergütung bezogen. Diese mag nach Euro hoch sein, ist aber als Verzinsung auf die Börsenkapitalisierung noch eher schmal ausgefallen. Daß Esser sich später für die Höhe dieser Vergütung vor Gericht rechtfertigen mußte, versteht im Ausland kaum jemand. Aber dort sind ohnehin weitaus höhere Entgelte für Führungsleute üblich als hier.

So ist auch kein Widerspruch, daß beispielsweise in den USA die Offenlegung von Managergehältern längst der Regelfall ist - das Hauptargument der Befürworter. Dort ist aber auch die kollektive Stimmung eine andere: während wer hier Erfolg hat sich zunächst mit Neid und Anfeindungen herumschlagen muß, erfährt der Erfolgreiche in den USA eher jede denkbare Unterstützung aus seinem Umfeld, denn jeder will am Erfolg des Siegers teilhaben. Das aber haben die Deutschen nie gelernt. Aber auch sonst taugen Vergleiche mit dem Ausland wenig: so kann man in Finnland des Nachbars Steuererklärung im Internet einsehen: Steueroffenheit statt Steuergeheimnis. Da ist die Offenlegung aller Gehälter selbstverständlich. Undenkbar in Deutschland...

Hinzu kommt die bekannte deutsche Untertanenmentalität, im Handelsrecht besser als "Prinzip der Fremdorganschaft" bekannt. Letzteres besagt nämlich, daß bei Kapitalgesellschaften die Führungsperson jemandem in die Hände gelegt werden kann, der kein Kapitaleigner ist -dann also meist ein Angestellter. Als solcher hat er aber kaum eine engere Bindung an das Unternehmen, und wird vielfach eher versuchen, während seiner Vertragslaufzeit seinen "Schnitt" zu machen - seinen Schnitt. Und das kann zu Lasten der Gesellschaft gehen, besonders wenn goldene Abfindungen vereinbart sind. Und in keinem Land der Welt kann es passieren, daß ein Gewerkschaftsvertreter am Morgen an einem Streik gegen seinen Arbeitgeber teilnimmt und am Schluß Nachmittag bei ebendiesem Arbeitgeber an einer Aufsichtsratssitzung. Nur der Schlaf der Vernunft gebiert solche Monster!

Damit weist die aktuelle Debatte über sich selbst hinaus, denn sie ist ein "Herumwursteln" reinsten Wassers. Was wir brauchen sind keine Neidregeln über die Offenlegung der Vorstandsgehälter, sondern eine grundsätzliche Reform, das heißt, Abschaffung der Mitbestimmung und des Arbeitsverhältnisses in der Führungsetage. Dann kann man auch über erweiterte Offenlegung nachdenken, aber eben erst dann.

Links zum Thema: Sollen Managergehälter offengelegt werden? | Deutscher Corporate Governance Kodex erschienen | Der Abgeordnete auf Diät: Über Politik, Korruption und Informationsfreiheit (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Aufsichtsrat", "Corporate Governance Kodex", "Offenlegung", "Rechtsform", "Vorstand". [Manuskripte]: "Corporate Governance Kodex.pdf", "Rechtsformen Skript.pdf".
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