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Übersicht zu den geplanten Neuregelungen im Steuerrecht ab 2004

Der Kabinettsbeschluß zur Steuerreform liegt vor, und wir fassen an dieser Stelle die wichtigsten Neuregelungen zusammen, wohl wissend, daß die Opposition da noch ein gravierendes Wort mitzureden hat, insbesondere im Bundesrat. Dort ist schon am 14. März der letzte Versuch einer steuerlichen Schatzhebung gescheitert. Diesmal ist die Lage freilich komplexer, denn der Kabinettsentwurf enthält neben einigen Steuererhöhungen auch das Vorziehen der Steuerreform 2005 auf 2004, also eine steuerliche Entlastung:

  • Absenkung der Steuersätze: Im Jahr 2004 soll der Eingangsteuersatz von derzeit 19,9% auf 15% sinken, der Höchststeuersatz von 48,5% auf 42%. Gleichzeitig soll der Grundfreibetrag von derzeit 7.235 € auf dann 7.664 € angeboben werden.
  • Wegfall sowohl der Eigenheimzulage als auch der Wohnungsbauprämie für Neufälle ab 2004. Stattdessen wird ein Zuschußprogramm zur Strukturverbesserung in Städten eingeführt. Wie mit den Häuslebauern verfahren werden soll, die zum Jahresende noch bauen, also nicht eingezogen sind, ist noch offen: bislang entstand der Förderanspruch nämlich mit Einzug, nicht mit dem Bauantrag oder Baubeginn.
  • Begrenzung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 0,40 EUR für Entfernungen ab dem 21. Kilometer.
  • Die bisherige Halbjahresregelung für Absetzungen für Abnutzungen (AfA) gemäß R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR soll wegfallen. Es müßte dann stets genau zeitanteilig abgeschrieben werden.
  • Das Abschmelzen des Haushaltsfreibetrages - entsprechend der vorgezogenen dritten Entlastungsstufe - soll bereits ab 2004 beginnen.
  • Das Weihnachtsgeldes soll bei aktiven Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes auf 50% der monatlichen Versorgungsbezüge beschränkt werden.

Weiterhin werdeen Änderungen bei der Gewerbesteuer vorgeschlagen, über die der BWL-Bote bereits grundlegend berichtet hat. Das sind die Details:

  • Abschaffung des Staffeltarifs bei den Steuermeßzahlen und gleitender Abbau des Freibetrags für Personenunternehmen bei höheren Gewerbeerträgen von 25.000 € bis 50.000 €.
  • Der Freibetrag für Personenunternehmen soll von bisher 24.500 € auf 25.000 ¬ angehoben werden
  • Die Gewerbesteuermeßzahl soll für Personenunternehmen und für Kapitalgesellschaften 3% betragen.
  • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Gewerbetreibenden.
  • Einbeziehung der ca. 700.000 Freiberufler und Selbstständigen in die Steuerpflicht.

Links zum Thema: Zur Reform der Gemeindefinanzen, oder über das Fortwirken der Unvernunft | Arthur B. Laffer und die Kleptokratie (interne Links)


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