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Vorausschau auf die Steuerrechtsänderungen zum 01.01.2003

Die folgende Zusammenfassung bietet einen Überblick über die im grün-roten Koalitionsvertrag verabredeten Steuererhöhungen und Kürzungen von Rechten, die zum 1. Januar 2003 eingeführt werden sollen. Da sich die Vorstellungen der Regierung ständig ändern, ist manches aus der Zusammenfassung schon jetzt nicht mehr ganz aktuell; zudem haben die CDU/CSU-regierten Länder im Bundesrat die Mehrheit, so daß nicht alle Vorschläge und nicht unbedingt in der zunächst verabredeten Form und Härte umgesetzt werden.

"Öko"steuer

Erhöhung des ermäßigten Ökosteuersatzes für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft, für Strom, Heizöl und Erdgas von 20 auf 60 Prozent des Normalsatzes. Spitzenausgleich: Ist die Steuerlast höher als Entlastungen in der Rentenversicherung, wird die übersteigende Steuer künftig zu 95 Prozent vergütet. Nachtspeicherheizungen: Statt 10,20 Euro werden von 2003 an 12,30 Euro je Megawattstunde fällig. Die Mineralölsteuer für Erdgas wird bei Verwendung als Heizstoff von 3,476 Euro auf 5,50 Euro je Megawattstunde erhöht, für Flüssiggas von 38,34 auf 60,60 Euro je Tonne und für schweres Heizöl von 17,89 auf 25 Euro je Tonne.

Gebäudeabschreibung

Vereinheitlichung der linearen Gebäudeabschreibung auf 2 %. Der Abschreibungssatz ist bisher vom Baujahr und der Gebäudenutzung (betrieblich oder zu Wohnzwecken) abhängig. Senkung der degressiven Gebäudeabschreibung bei Bauantrag/Kauf nach dem 31.12.2002 für Jahr 1 bis 8 auf 3% (bisher 5 %), für Jahr 9 bis 14 auf 2,5 % und für die Jahre 15 bis 50 auf 1,25%. Es wird (wie bisher) eine einheitliche Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt. Eine ggfs. geringere Nutzungsdauer kann z.B. durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Ob die geplante Änderung auch auf bereits angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude anzuwenden ist bleibt abzuwarten.

Eigenheimzulage

Eine Eigenheimzulage wird nur dann gewährt, wenn Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Personen ohne Kinder sollen somit künftig keine Zulagen mehr erhalten.

Veräußerungsgewinne

Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren und von zehn Jahren bei nicht selbst genutzten Grundstücken sollen künftig entfallen. Veräußerungsgewinne aus derartigen Geschäften sollen generell steuerpflichtig werden. Es wird eine Art von "Wertzuwachssteuer" von 15% auf den Veräußerungsgewinn eingeführt. Bei Aktien, die vor dem 21.2.2003 angeschafft wurden, beträgt die Steuer 1,5% des Veräußerungspreises. Bei Grundstücken, die vor dem 21.2.2003 angeschafft wurden, werden pauschal 10% des Verkaufspreises als Gewinn angenommen; Steuer darauf 15%. Kann ein geringerer Gewinn nachgewiesen werden, so ist dieser anzusetzen. Der Gewinn wird definiert als Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufskosten. Dies ist bei der Veräußerung von hochsubventionierten Ost-Immobilien u.U. erheblich günstiger als bisher!

Kapitalerträge

Hier sind verschiedene Maßnahmen geplant, um eine Besteuerung der Kapitalerträge sicherzustellen. Die Banken sollen den Finanzämtern alle Zinserträge melden. Hintergrund dürfte eine laufende Verfassungsbeschwerde sein. §30a EStG (das Bankgeheimnis) wird ersatzlos gestrichen. Das dient offensichtlich auch der Kontrolle der Einnahmen von Sozialhilfeempfängern.

Private Kfz-Nutzung

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, so ist beim Arbeitnehmer bislang 1% des Listenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil zu besteuern. Künftig soll dieser Prozentsatz auf 1,5% angehoben werden. Das verteuert sich die Privatnutzung von Firmenwagen um 50%. Allerdings können nach wie vor die tatsächlichen Aufwendungen durch ein Fahrtenbuch und die Sammlung von Belegen nachgewiesen und der privaten bzw. dienstlichen Sphäre zugerechnet werden. Die Führung von Aufzeichnungen wird also künftig wichtiger werden.
Verbilligte Vermietung an Angehörige: Bisher muß für einen vollen Werbungskostenabzug die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Miete erreichen. Diese Grenze soll auf 75% erhöht werden. Entsprechende Mietverträge mit Angehörigen sollten - zur Vermeidung einer entsprechenden Kürzung der Werbungskosten - überprüft werden, ob sie der geplanten Neuregelung standhalten.

Verluste

Der bisher unbegrenzte Verlustvortrag soll beschnitten werden. Verluste sollen nur noch bis zur Hälfte der positiven Einkünfte abgezogen werden können. Nach neuer Rechtsprechung kann ein nicht verbrauchter Verlustvortrag auf den Erben übergehen. Die soll künftig nicht mehr möglich sein.

Anschaffungsnaher Aufwand

Der BFH hat in seiner aktuellen Rechtsprechung den Begriff des anschaffungsnahen Aufwands neu definiert. Die bisherige Verwaltungsauffassung (zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb und im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen) soll gesetzlich festgeschrieben werden.

Abschreibungsmöglichkeiten

Die bisherige Vereinfachungsregelung, daß der volle Jahresabschreibungssatz bei Anschaffung in der ersten Jahreshälfte und der halbe Jahresabschreibungssatz bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte im ersten Nutzungsjahr zum Ansatz gebracht werden darf, entfällt. Künftig muß die AfA mindestens monatsgenau ausgewiesen werden - was aber kein großes Problem darstellen sollte.

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