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Steuerrecht: was bedeutet die Abschaffung der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft?

Nachdem der Bundestag heute das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Ökosteuer" beschlossen hat und damit die produzierende Industrie noch weiter belastet, ist in der Öffentlichkeit bislang noch weitgehend unbekannt, daß auch eine scheinbar kleine Änderung bei der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft geplant ist, die indes gravierende Auswirkungen haben könnte. Dieser kleine Beitrag beleuchtet die Details und vermittelt die Hintergründe der bisherigen Rechtslage, die zum Verständnis der Reform erforderlich sind.

Die Organschaft

Organschaft ist ein "Unterordnungsverhältnis rechtlich selbstständiger, wirtschaftlich aber unselbstständiger Kapitalgesellschaften in ein übergeordnetes Unternehmen". Das ist insbesondere bei der Gewerbe- und der Körperschaftssteuer, aber auch bei der Umsatzsteuer wichtig.

Bedingungen für das Vorliegen der Organschaft

Traditionell mußte nach §14 KStG Finanzielle Eingliederung, Wirtschaftliche Eingliederung, Organisatorische Eingliederung und Gewinnabführung an eine Obergesellschaft vorliegen, um die Bedingung der Organschaft zu erfüllen. Durch die Neufassung des §14 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2001 fallen die Bedingungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung weg. Die finanzielle Eingliederung ist nunmehr so definiert, daß der Organträger an der Organgesellschaft in der Weise beteiligt sein muß, daß ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Hierbei sind mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Die Erfordernis einer Gewinnabführung an den Organträger besteht fort (§14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KStG). Der Begriff der Organschaft ist damit erheblich vereinfacht worden.

Die gewerbesteuerrechtliche Organschaft

Nach dem Regierungsentwurf zum Steuersenkungsgesetz vom 9. Februar 2000 sollten die Erleichterungen bei den Tatbestandsvoraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft (Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung) gleichfalls für die gewerbesteuerliche Organschaft gelten. Da für Zwecke der Gewerbesteuer die finanzielle Eingliederung damit als einzige Organschaftsvoraussetzung verblieben wäre, hätte die gewerbesteuerliche Organschaft bereits automatisch und unvermeidbar im Fall einer Mehrheitsbeteiligung eines Einzelunternehmers, einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft an einer (anderen) Kapitalgesellschaft bestanden. Aus diesem Grunde wurde die Vereinfachung nur für die körperschaftsteuerliche Organschaft eingeführt. §2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nennt nun als Organschaftsvoraussetzungen (durch Verweis auf §14 Nr. 1 und 2 KStG i.d.F. vom 22. April 1999) die bisherigen Kriterien der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung.

Der praktische Nutzen

Wie es sich für das deutsche Steuerrecht gehört, ist das alles kompliziert und abstrakt. Man muß sich an einem Beispiel verdeutlichen, wofür es gut ist: Nehmen wir an, ein Konzern bestehe aus 100 rechtlich selbstständigen GmbHs. 70 davon machen Gewinn, der Rest Verlust - alles unter dem Dach einer Holding. Der Konzern erklärt nun einfach die Organschaft (und schafft ggfs. die gesetzlichen Voraussetzungen) und kann so die Gewinne mit den Verlusten verrechnen. Gewerbesteuer zahlt er somit nur auf das Saldo, der aber auch dem GuV-Ergebnis der Konzerngewinn- und Verlustrechnung entspricht. Das ist schön, aber nicht mehr lange...

Die geplanten Neuregelungen ab 2003

Jetzt soll nämlich die gewerbesteuerrechtliche Organschaft fallen. Das ist hochgradig unfair, denn die Saldierung kommt ja der wirtschaftlichen Realität sehr nahe: Die Verluste und Gewinne saldieren sich ja auch in der Gesamtrechnung des Konzerns zu einem Gesamtergebnis, ganz wie in der steuerlichen Rechnung. Jetzt könnte es aber passieren, daß die gewinnerwirtschaftenden Konzerntöchter plötzlich für ihre Gewinne die volle Gewerbesteuer zahlen müssen, weil sie sie mangels Organschaft nicht mehr mit den Verlusten verrechnen dürfen - aber die verlustbringenden Konzerntöchter belasten weiterhin das Gesamtergebnis: eine drastische Steuererhöhung durch die Hintertür.

Konsequenzen ab 2003

Darauf gibt es aber eine eindeutige Antwort: Verschmelzung. Haben sich in vergangenen Jahren u.a. auch aufgrund der Organschaftsregelung Großkonzerne in immer mehr Töchter aufgespalten (und sich damit flexibel an die Wirtschaftslage angepaßt), so könnte jetzt die Wiederverschmelzung Tagesbefehl werden, denn dann gibt es keine Töchter mit selbständigen Gewinnen mehr, sondern nur noch ein einziges steuerliches Gesamtergebnis. Wieder mal wird etwas nur aus steuerrechtlichen Motiven getan - wie schon so oft seit 1998.

Eichels Argumente

Als Grund für die Reform nannte der Bundesfinanzminister folgendes Argument: "Das Gewerbesteueraufkommen soll dort anfallen, wo es erwirtschaftet wird. Steuerminderndes Verschieben von Gewinnen und Verlusten darf nicht mehr möglich sein". Das ist aber eine Scheinbegründung - um höflich zu bleiben. Die Gewinne sind per Verteilungsschlüssel nämlich immer schon dort angekommen, wo sie entstanden sind - auch der nach Organschaftsverrechnung entstehende Gewerbesteuersaldo wurde nämlich schon immer auf die Standortgemeinden der Konzerntöchter verteilt. Jetzt geht es offensichtlich nur und ausschließlich darum, die Gesamtsumme der Gewerbesteuer auf Euro komm raus zu erhöhen - ohne jeden finanzwirtschaftlichen Sachverstand.


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