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Bilanzierung von Webseiten, Teil 3 von 3: Rechnungsabgrenzung in HTML und CSS

Nach den grundlegenden Überlegungen über die Aktivierung und die aufwandswirksame Erfassung von Webseiten, machen wir im letzten Teil dieser kleinen Serie einen besonders exotischen aber gerade deshalb nachdenkenswerten Vorschlag: kann man die Kosten zur Erstellung digitaler Güter als Rechnungsbagrenzung erfassen?

Das Prinzip der Periodenabgrenzung (§252 Abs. 1 Nr. 5 HGB und F 22 "accrual basis") fordert, Aufwendungen und Erträge in der Periode zu erfassen, der sie wirtschaftlich angehören, und nicht in der Periode der Aus- bzw. Einzahlungen. Aktive- und passive Rechnungsabgrenzungsposten sowie sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten bilden daher Periodendifferenzen zwischen Zahlungen und Aufwendungen bzw. Erträgen ab. Dies kann auch für Webseiten angewandt werden.

Aktive (sogenannt "transistorische") Rechnungsabgrenzungsposten liegen dabei vor, wenn in einer Rechnungsperiode Aufwendungen für die Zeit nach Ende dieser Rechnungsperiode vorweggenommen werden. Gute Beispiele sind Vorauszahlungen für Mietverträge oder Versicherungsverhältnisse in Folgeperioden: wird in diesem Jahr die Miete für das kommende Jahr vorausgezahlt, so liegt in diesem Jahr die Auszahlung, aber erst im kommenden Jahr die Aufwendung. Die Abgrenzung geschieht daher als aktiver RAP.

Dies ist bei Internetpräsentationen eigentlich gar nicht anders: ist die Ertragswirkung einer Webseite klar bestimmbar auf eine spätere Rechnungsperiode zu beziehen so kann es nämlich in Frage kommen, die Aufwendungen einer Periode als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln, denn die Auszahlung erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt der Errichtung der Webseite, die dann für mehrere Jahre einen identifizierbaren Nutzen verschafft.

Das setzt aber mindestens eine statistisch zuverlässige Einschätzung der zu erwartenden Ertragswirkung voraus. Es muß also darstellbar sein, in welchen Jahren der Web-Auftritt der Unternehmung einen Nutzen vermittelt, denn für diese Perioden wird der Aufwand ja vorweggenommen. Da die meisten Webseiten erst langfristig zu Erträgen aber sogleich zu Aufwendungen führen, wäre eine solche Situation an sich häufig, aber die Bewertung kann im Einzelfall problematisch sein. Das dürfte die Prüfungslyriker nicht daran hindern Situationen zu kontruieren, in denen ein eindeutiges Nutzungsende z.B. durch Ende eines Produktlebenszyklusses absehbar und damit eine eindeutige Bewertung möglich ist.

Die Idee hat einiges für sich: u.U. hohe Auszahlungen zum Zeitpunkt der Einrichtung werden nicht sofort als Betriebsausgabe verrechnet, sondern verursachergerecht auf zukünftige Perioden verteilt, ohne aber im eigentlichen Sinne als Vermögensgegenstand aktiviert zu werden. Sowohl §248 Abs. 2 HGB als auch die Probleme mit der Abschreibung werden damit umgangen - nicht nur eine Prüfungsfalle, sondern auch eine elegante und praxisnahe Lösung. Ob deren Tauglichkeit aber schon von den Finanzgerichten überprüft worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Links zum Thema: Bilanzierung von Webseiten, Teil 1 von 3: Virtuelle Vermögenswerte | Bilanzierung von Webseiten, Teil 2 von 3: Die Webseite als Aufwendung | Bilanzierung: Was ist eigentlich ein Geschäfts- oder Firmenwert? | Skript zu IAS/IFRS | Was nicht im Abschluß steht, Teil 2 von 3 - Stille Reserven (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Framework", "Grundsatz der Periodenabgrenzung", "IAS", "IFRS", "Rechnungsabgrenzung", "Webseiten und Domains, bilanzielle Behandlung von". [Manuskripte]: "Buchführung Abschlüsse.pdf", "IAS.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

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