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Elektronische Direktwerbung: neue Wettbewerbsregeln, neue Urteile

Seit der kürzlich in Kraft getretenen Reform des UWG (wir berichteten) gelten auch für die Telefon-, Fax- und eMail-Direktwerbung neue Spielregeln, die vor allem auf die Belästigung durch eine Vielzahl mehr oder weniger sinnloser Angebote zielen. Während bei der oft ebenso lästigen Faxwerbung (vgl. auch die Fortsetzung hier) vergleichsweise wirksame Gegenmaßnahmen möglich sind, ist das bei eMail-Spamming beiweitem nicht immer so einfach. Dieser kleine Beitrag stellt eine Zahl neuer Urteile zu diesem Thema bereit. Alle Angaben wie immer ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Grundregel: nur per Opt-In

Gemäß §7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UWG neuer Fassung stellt es eine "unzumutbare Belästigung" dar, einen Empfänger, der Werbung erkennbar nicht wünscht, dennoch mit Werbung zu "versorgen"; ebenso unzumutbar ist, durch Telefonanrufe, Fax, eMail oder "automatische Anrufmaschinen" einen Adressaten ohne seine vorherige Einwilligung mit Werbung zu beglücken, oder Werbung zu machen, die die Identität des Absender nicht erkennen läßt. Direktwerbung ist also, im Kern, nur unter Nennung ihres Urhebers und mit vorheriger Einwilligung des Adressaten ("Opt-In-Verfahren") zulässig - was schon der vorher üblichen Rechtsprechung entspricht, die nunmehr Gesetzesrang erlangt hat. Ausnahmen hiervon sind in §7 Abs. 3 UWG gegeben, wenn z.B. eine Geschäftsbeziehung schon besteht (etwa bei Käufen oder Dauerschuldverhältnissen) und der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat - eine Lücke, die Vodafone z.B. erfolgreich nutzt. Wie nicht anders zu erwarten hat sich aber auch hierzu schon jetzt eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt:

eMail-Weiterempfehlung unzulässig

Im Wege einer einstweiligen Verfügung hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Beschluß vom 04.03.2004 (Az. 4 HK O 2056/04) untersagt "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der eigenen Internet-Seite, eine persönliche Nachricht per eMail an einem Freund mit einer Produktempfehlung [...] zu deren Gunsten zu senden".

Unerwünschte eMail-Werbung auch für Parteien unzulässig

12.02.2004 Unerwünschte Werbung per eMail ist auch für Parteien und bereits schon bei einmaliger Versendung unzulässig. Zu diesem klaren Ergebnis kommt das OLG München in einem am 12.02.2004 verkündeten Urteil (Az. 8 U 4223/03). Dies verschafft uns hoffentlich auch in den kommenden Wahlkämpfen Ruhe vor den nicht unbedingt seltenen Wahlwerbungen der Grünen oder ihrer Wirtspartei, der SPD.

Auch Parteienwerbung per eCard ist Spam

Auch das Anbieten eines eCards-Services und die damit verbundene Möglichkeit zur Versendung unerwünschter Werbe-Mails ist rechtlich nicht ohne Risiko. Dies gilt auch für politische Parteien. In dem Verfahren des Jurastudenten Ralf D. Ostermann gegen die CSU beendete die Partei das Verfahren mit einer Abschlußerklärung. Zuvor hatte das Landgericht Rostock die von der CSU eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Rostock (28.1.03, Az. 43 C 68/02) als unzulässig verworfen.

Alle Grußkarten sind Spam

Das Landgericht München hat mit einer einstweiligen Verfügung der CMA untersagt, auf ihrer Website eine eCard-Funktion anzubieten. Grund: Als Betreiber haftet die CMA als "Mitstörer". Jedermann kann über die eCard-Funktion eine Werbe-eMail versenden (Az.: 33 O 5791/03). Die gleiche Technik wird auch von Website-Betreibern eingesetzt, damit die Leser einzelne Beiträge oder die ganze Websites bequem weiterempfehlen können.

Double-Opt-In-Aktivierungsmail ist aber erlaubt

Das Amtsgericht Brakel hat in seinem Urteil vom 20. August 2003 (Az 7 C 103/03) klargestellt, daß die Aktivierungs-eMail, mit der beim Double-Opt-In-Verfahren der Inhaber einer eMail-Adresse sein auf einer Webseite angefordertes Newsletter-Abonnement bestätigt, angemessen und zulässig ist.

Hoher Streitwert, hohes Kostenrisiko

Einen Streitwert in Höhe von (damals) 15.000 DM (heute ca. 7.670 EUR) bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das KG mit Beschluß vom 23.9.2002 (CR 2003, 701) als angemessen angesehen. Gegenstand des Verfahrens war die Versendung von Werbung mittels eMail. Die Werbeform besitze einen hohen Nachahmungseffekt. Zudem müsse sich der Empfänger beim Löschen der eMail gezielt näher mit dem Inhalt befassen.

Angabe der eMail-Adresse bedeutet Einverständnis

Ein Büroartikelversand hatte bei einer Kanzlei telefonisch die eMail-Adresse erfragt und erhalten. Der Hinweis, daß "wenig Interesse an Angeboten per eMail bestehe" wurde vom Amtsgericht Rostock nicht als generelle Ablehnung oder gar Verbot der Zusendung von eMail-Werbung gedeutet. (AG Rostock 1.2.2002, Az 42 C 410/91). Wer seine Adresse auf Firmenseiten angibt, muß also u.U. bald mit Werbung rechnen - oder dem unmißverständlich widersprechen.

Tips für Geschädigte

Die Kanonen des deutschen Rechts schießen nur bis an die deutschen Grenzen, selbst in Zeiten der vorgeblichen europäischen Einigung: so gelang es selbst dem ZDF, das mich kürzlich in einem Beitrag über ungarische Fax-Spammer zeigte nicht wirksam, dem Fernkopierer-Unwesen einen Riegel vorzuschieben. Auf eine aus dem Ausland eingehende Werbemail mit einer Unterlassensaufforderung zu reagieren, ist übrigens ein Fehler, weil hierdurch bestätigt wird, daß die Adresse aktiv ist, was die Spammer in ihren Aktivitäten i.d.R. noch beflügelt. Da hilft also nur ärgern, löschen und ignorieren - rechtliche Maßnahmen laufen ins Leere. Von deutschen Anbietern ausgehende Müllmails hingegen können mit diesem freundlichen Schreiben beantwortet werden: da bei Mißachtung der Offenlegungsanforderung empfindliche Bußgelder und Strafen drohen, kommen die Urheber des Werbeunwesens ganz schön in Rotation. Allerdings sollte man auch die Konsequenz haben, die faulen Eier der Werbebranche, die solche Schreiben ignorieren, mit entsprechenden behördlichen Verfahren zu beglücken: glauben Sie mir, es funktioniert!

Links zum Thema

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG): Eckpunkte der anstehenden Reform | Fax Spam: so funktioniert das schmutzige Geschäft | Fax Spam: weitere Erkenntnisse über die »Köz-Szol-Ker Kft« | Vodafone gibt zu, Spam zu fördern | Datenschutzrechtliche Offenlegungsanforderung (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD

[Lexikon]: "Datenschutz", "e-Commerce", "Unlauterer Wettbewerb", "Wettbewerbsrecht". [Manuskripte]: "BDSG.pdf", "Datenschutz und Kryptographie.pdf", "Datenschutz und Sicherheit.pdf", "e-Commerce.pdf", "Marketing Rechtlich.pdf" (mit neuem UWG).
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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