Der kostenlose Newsletter der BWL CD © Harry Zingel 2001-2009 |
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Steuerliche Rechtsfolgen krimineller Handlungen | |
Daß der Staat nur unser Bestes will, ist hinlänglich bekannt, und er tut das mit außerordentlicher Liebe zum Detail. Jemand hat gesagt, ein Drittel aller weltweit über Steuerrecht veröffentlichten Dokumente handelten von deutschem Steuerrecht und seien in deutscher Sprache. Sollte dies wahr sein, so wäre das nur eine weitere Bestätigung für den nachfolgenden außerordentlichen Aspekt des deutschen Steuerrechts. | |
Pecuniam Non Olet | |
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Steuerliche Wirkung krimineller Rechtsgeschäfte | |
Eine Wuchermiete etwa ist nach Wirtschaftsstrafgesetz strafbar, aber dennoch wäre der Vermieter verpflichtet, auf die Wuchermiete Steuern zu zahlen - selbst dann, wenn die Gewinne aus dem rechtswidrigen Rechtsgeschäft anderweitig "abgeschöpft" werden. Wer ein nicht angemeldetes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt, schuldet beispielsweise dennoch Kfz-Steuer (§1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG; vgl. auch Urteil des BFH nach BStBl. 86, 763). Selbst Diebstahl, Raub und Hehlerei unterliegen der Einkommens- und der Umsatzsteuer, ebenso wie etwa auch Drogen-, Waffen- oder Menschenhandel. Haben wir da nicht ein nettes Steuerrecht? Und man könnte sogar zu dem Schluß kommen, daß der Staat durchaus an den ja nicht gerade geringen Summen interessiert sein könnte, die da so zusammenkommen, aber das ist natürlich eine böse Unterstellung, die wir gegen unsere rechtschaffenen und gesetzestreuen Volksvertreter nicht gelten lassen wollen, keinesfalls, niemals! | |
Steuervergünstigungen aufgrund von Straftaten | |
Aber es kommt noch besser: die anscheinend so unscheinbare Regelung des §40 AO unterscheidet nicht zwischen Einkünften und Betriebsausgaben, d.h., sie wendet die Steuergesetze unterschiedslos auf alle rechtswidrigen Handlungen an, also nicht nur auf die, die Einkünfte verursachen, sondern auch auf die, die Betriebsausgaben nach sich ziehen. Etwa könnte ein Auftragsmord als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn der Auftraggeber gewerbliche handelt - was im Zuhältermilieu wohl anzunehmen wäre. Meines Wissens wurde so ein Fall noch nie vor deutschen Gerichten verhandelt, aber §40 AO ließe es zumindest zu. Auch Prostitution oder der "Import" von Frauen etwa aus Rußland könnte zu den Betriebsausgaben zählen. Und 1989 entschied das Finanzgericht Düsseldorf, daß auch bei Filmvorführungen in einer Peep Show der ermäßigte Umsatzsteuersatz fällig wird (FG Düsseldorf, Aktenzeichen 1 K 165/88 U; EFG 1989, 259). Dennoch gelten solche Shows als sittenwidrig, also mithin rechtlich nichtig (§138 BGB), BVerwGE 64, 274; 84, 314; BVerwG, GewArch 1986, 229; NVwZ 1987, 411; BVerfG, NJW 1987, 3246. So wird also sittenwidriges Handeln kulturell wertvoll. |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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