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Das Vorsichtsprinzip im Rahmen der IFRS,
demonstriert am Beispiel des Geschäfts- oder Firmenwertes

Während das Handelsrecht zumindest in seiner bisherigen Gestalt nahezu ausschließlich vorsichtsorientiert ist, verfolgt das internationale Rechnungswesen zunächst nur das Ziel des Informationsnutzens für den Kapitalmarktteilnehmer. Das ist einleuchtend, denn das IFRS-Regelwerk richtet sich primär an börsennotierte Unternehmen. Doch wie so oft sind die Dinge komplexer als sie auf den ersten Blick scheinen mögen, denn auch in den IFRS ist das Vorsichtsprinzip nicht unbekannt. Dieser Artikel demonstriert das am Beispiel des Geschäfts- oder Firmenwertes.

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Was ist ein Geschäfts- oder Firmenwert?

Ein Geschäfts- oder Firmenwert entsteht zunächst, wenn bei Übernahme eines Unternehmens oder in einem Konzern der Kaufpreis bzw. Beteiligungswert den Nominalwert des Eigenkapitals des übernommenen Unternehmens bzw. der Konzerntochter übersteigt. Man spricht dann von einem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, denn in der Übernahme oder der Konzernbilanz werden immaterielle Vermögenswerte wie Markenrechte aufgedeckt. Diese Vermögenswerte bestehen freilich schon vorher, sind dann jedoch selbsterstellt, also originär, und unterliegen einem Bilanzierungsverbot (IAS 38.48-50, vgl. auch IFRS 3.32f, IAS 38.33).

Verbot der planmäßigen Abschreibung

Während das deutsche Recht in der Folgebewertung von starren Abschreibungszeiten ausgeht (§255 Abs. 4 HGB mit vier Jahren und §7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit 15 Jahren), kennt das internationale Rechnungswesen ein Verbot der planmäßigen Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten (IFRS 3.54f). Das ist sinnvoll, denn ein aus Markenrechten, Bekanntheit, Kundenwertschätzung und ähnlichen Grundlagen bestehendes immaterielles Wirtschaftsgut hat keine vorhersagbare Abschreibungsdauer. Das Markenrecht geht zwar "nur" zehn Jahre (§47 Abs. 1 MarkenG), kann aber beliebig verlängert werden (§47 Abs. 2 MarkenG), ist also gleichsam "ewig". Die Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwertes kann also nur durch außerplanmäßige Abschreibung abgebildet werden, also durch einen Impairment Test i.S.d. IAS 36, ist aber nicht vorhersagbar oder planbar.

Keine Wertaufholung gestattet

Hier wird nämlich die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes aufgrund außerordentlicher Wertminderung ausdrücklich zugelassen, wenn der Goodwill einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zurechenbar ist. Eine spätere Wertaufholung ist aber in IAS 36.124 ausdrücklich untersagt. Was hat das IASB sich bei dieser Regelung gedacht? Bei anderen Vermögensgegenständen müssen doch auch Wertaufholungen bei Fortfall einer vorübergehenden Wertminderung gebucht werden?

Der vorsichtige Kaufmann

Hier kommt das Vorsichtsprinzip auf subtile Weise ins Spiel. Man kann sich IAS 36.124 erklären, indem man untersucht, wie es zu einem Geschäfts- oder Firmenwert, und also zu einer späteren Wertaufholung kommt. Schließlich ist der derivative, also bilanzierungsfähige Geschäfts- oder Firmenwert zuvor ja als originärer, also nichtbilanzierungsfähiger Geschäfts- oder Firmenwert entstanden. Grundlegend sind beispielsweise Marketing- und PR-Anstrengungen, hohe Qualität, steigende Bekanntheit der Marke und des Unternehmens usw. Dies alles wird aber erst bilanzierungsfähig, wenn es etwa bei einer Übernahme aufgedeckt wird, denn es steckt im Mehrbetrag des Kaufpreises über den Wert des Eigenkapitals des Übernahmekandidaten.

Verfällt ein Geschäfts- oder Firmenwert beispielsweise durch Verlust an Wertschätzung der Marke, so ist dies Grund für eine Teilwertabschreibung. Diese ist Ausdruck der Vorsicht, und nicht vorher planbar - so daß eben nicht planmäßig abgeschrieben werden darf.

Kommt es später aber wieder zu einem erneuten Anstieg des Geschäfts- oder Firmenwertes, der bei einem späteren, erneuten Impairment Test erkannt wird, dann ist dies eben kein Ausdruck einer Marktpreisschwankung, sondern ein neuerlicher originärer Geschäfts- oder Firmenwert und damit wiederum nicht bilanzierungsfähig. Während etwa bei materiellen Gütern nach Umkehr einer vorübergehenden Wertminderung eine Wertaufholung gebucht werden muß, weil der Wert marktbezogen und damit objektiv ist, entstehen im Bereich der Geschäfts- oder Firmenwerte Werterhöhungen stets in der nichtmarktbezogenen und damit auch nicht bilanzierungsfähigen originären Sphäre. Wertaufholungen sind daher in IAS 36.124f ebenso verboten wie die Aktivierung eigener Markenrechte in IAS 38.63.

Es gibt viel zu tun...

...warten wir's ab: Dem Handelsrecht steht bekanntlich demnächst eine umfassende Modernisierung bevor, wenngleich diese derzeit auch noch heiß umstritten ist. Dem deutschen Gesetzgeber steht aber noch ein langer Weg bevor, will er im Handelsrecht ebenso detaillierte und fein abgestimmte Regelungen einführen wie der internationale Regelungsgeber es im IFRS-Regelwerk getan hat.

Links zum Thema: Framework: klare Gliederung der Grundprinzipien in den IAS/IFRS | Bilanzierung: Was ist eigentlich ein Geschäfts- oder Firmenwert? | Konzernabschluß: zum Beispiel die Kapitalkonsolidierung | Abschreibung der immateriellen Vermögensgegenstände: grundlegender Paradigmenwechsel in Handels- und Steuerrecht | IAS 36: was ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit? | BilMoG: Kommt es zu einer Verschiebung des Inkrafttretens? IAS/IFRS-Skript (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Abschreibung", "Firmenwert", "Framework", "IAS", "IFRS", "Impairment Test", "Stille Reserve", "Wertaufholung". [Manuskripte]: "IAS.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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