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Kleine Belege und der Vorsteuerabzug an der Zapfsäule: Tanke schön, Frau Merkel!

Zum ersten Januar wurde zwar nicht die erst im letzten Jahr in "Energiesteuer" umgetaufte Mineralölsteuer erhöht, dafür aber die Zwangsernährung an der Zapfsäule eingeführt. "Nur" die Beimischung teuren Ökosprits macht damit das Benzin teurer, nicht eine neue Steuer. Frau Merkel ist insofern viel geschickter als ihr Vorgänger Schröder - aber ganz wie dieser hat sie schon jetzt die künftigen Erhöhungen des Benzinpreises durch weitere Erhöhungen der Zwangsbeimischungsquote ins Gesetz schreiben lassen. Das aber hat unerwartete Risiken und erhebliche Nebenwirkungen.

Auch Unternehmer fahren nämlich Auto, jedenfalls so lange sie es sich noch leisten können. Und sie wollen wenigstens eine Erstattung der Vorsteuer, die ja zu Jahresbeginn ebenfalls kräftig erhöht wurde. Da aber liegt ein Problem verborgen, das mit weiteren Benzinpreisanstieg immer ärgerlicher werden könnte: die Verweigerung der Umsatzsteuererstattung bei Benzinquittungen - nicht immer, aber immer öfter.

Benzinquittungen sind bisher nämlich "kleine Belege" im Sinne des §33 Satz 1 UStDV. Dann müssen sie, um erstattungsfähig zu sein, nur das Datum, Namen und Anschrift der Tankstelle, die getankte Art und Menge sowie den Steuersatz ausweisen - eine Anforderung, die Kassenbelege stets erfüllen. Name und Anschrift des Leistungsempfängers, wie eigentlich in §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG gefordert, sind entbehrlich (wir berichteten kürzlich).

Kleine Belege sind aber nur solche bis zu 150 Euro Gesamtwert (§33 Satz 1 Teilsatz 1 UStDV, bis 2006 nur 100 Euro). Auch diese Anforderung erfüllen Benzinquittungen meistens - noch. Schon jetzt kostet eine Tankfüllung für ein größeres Fahrzeug aber mehr, und für einen LKW ohnehin. Diese Quittungen müssen dann auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers ausweisen. "Normale" Kassenzettel reichen dann nicht mehr. Während viele LKW-Fahrer ohnehin schon per Kundenkarte tanken und entsprechende Abrechnungen kriegen, dürfte das so manchen eigentlich vorsteuerabzugsberechtigten PKW-Fahrer kalt erwischen - nämlich erst, wenn das Finanzamt die Vorsteuererstattung für Tankbelege verweigert.

Was also sagt uns das? Bei 150 Euro ist Schluß mit dem fröhlichen Tanken - oder man muß auf der umständlichen (und meist manuellen) Ausstellung eines vollumfänglich §14 Abs. 4 UStG genügenden Beleges bestehen, sehr zur Freude aller, die hinter einem in der Kassenschlange stehen. Und wenn Frau Merkel weiter die Politik von Schröder und Trittin fortsetzt, wonach es aussieht, dann sind 150 Euro bald eine ganz normale Tankquittung. Jedenfalls, wenn in der Systemsteuerung des Landes keiner auf die Regimewechsel-Taste klickt...

Links zum Thema: Biokraftstoffquote: die Zwangsernährung an der Zapfsäule | Rechnungswesen: Was gehört in eine Rechnung? (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Kleinbetragsrechnungen", "Kleine Belege", "Mineralölsteuer", "Ökosteuer", "Quittung", "Rechnung", "Umsatzsteuer", "Vorsteuer", "Vorsteuerabzug". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf", "USt Sätze.pdf", "USt.pdf". [Excel]: "UStRechner.xls".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

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