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Arbeitszimmer: praktisch gar keine Abzugsfähigkeit mehr ab 2007

Unter einem Arbeitzimmer versteht man im Steuerrecht ein häusliches Zimmer, das von einem Arbeitnehmer, Gewerbetreibenden oder Freiberufler so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt wird. Die Kosten für das Arbeitzimmer konnten bis Veranlagungszeitraum 2006 bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, durften die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, alle anderen bis zu 2.400 DM bzw. ab 2002 bis zu 1.227,10 € je Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum. Damit ist bald schluß.

Ab 2007 können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitzimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Hierbei wird eine Gesamtbetrachtung aller beruflichen Pflichten des Steuerpflichtigen vorgenommen. Steht ihm ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung, oder erbringt er im wesentlichen Leistungen außerhalb des Arbeitszimmers, so kann ab 2007 das häusliche Arbeitszimmer gar nicht mehr anerkannt werden. Dies ist eine faktische Abschaffung der Anerkennungsfähigkeit des Arbeitszimmers, da selbst Lehrer ja ihre Hauptleistung (den Unterricht) nicht im häuslichen Arbeitszimmer erbringen. Daß wesentliche Arbeitsleistungen dort erbracht werden (etwa Vorbereitungen und Korrekturen von Prüfungen bei Lehrern), ist insofern unerheblich.

Die Anschaffung und nachfolgende Abschreibung von Arbeitsmitteln wie Computer, Laptop, Schreibtischen oder Bücherregalen ist vom Abzugsverbot jedoch nicht betroffen. Die anteilige Miete kann jedoch ab 2007 i.d.R. nicht mehr geltend gemacht werden. Nach Ansicht des BFH bildet die Tätigkeit eines Telearbeiters in seinem häuslichen Arbeitszimmer an drei Tagen in der Woche bereits den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn eine qualitativ hochwertige Arbeitsleistung erbracht wird (BFH-Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03). Es kann sich also in Fällen wie Telearbeit oder Autorentätigkeit noch lohnen, mit den Finanzbehörden zu argumentieren.

Die Vermietung oder Untervermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber bietet hingegen keinen Ausweg. Die Finanzverwaltung geht bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vom vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers aus. Der Raum fällt dann weiter unter die Abzugsbeschränkung. Es kann sich aber lohnen, das Arbeitszimmer als Selbständiger an einen Auftraggeber zu vermieten. Dann besteht nämlich ein vorrangiges Interesse dieses Auftraggebers und ist in vollem Umfang abzugsfähig. Die eingenommene Miete ist allerdings natürlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig. Zudem muß der Mietvertrag dem Drittvergleich standhalten, also den "üblichen" Regelungen und Preisen entsprechen. Ob dies dann noch wirtschaftlich interessant ist, und die Mühe lohnt, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Die Einschränkung ab 2007 betrifft nur häusliche, nicht aber außerhäusliche Arbeitszimmer Ein häusliches Arbeitszimmer befindet sich in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in deren unmittelbarer räumlicher Nähe, z.B. direkt nebenan oder direkt gegenüber auf der anderen Seite eines Flures. Wird anderweitig ein Raum als Arbeitszimmer angemietet, so handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Dieses unterliegt - noch? - nicht den Abzugsverboten für häusliche Arbeitszimmer. Nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2005, VI R 39/04, BStBl. II 2006, S. 248 liegt Außerhäuslichkeit schon vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Erdgeschoß privat wohnt, das 1. Obergeschoß vermietet und im Dachgeschoß ein Arbeitszimmer besitzt. Daß Wohnung und Arbeitszimmer sich unter demselben Dach befinden, ist also alleine (noch) kein ausreichendes Indiz für die Häuslichkeit des Arbeitszimmers.

Für Arbeitslose gibt es in der Regel gar keine Möglichkeit des Abzuges eines Arbeitszimmers. Sie haben allerdings auch keine Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.

Das Bild kann sich aber ändern, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer Voraussetzung für eine spätere Anstellung ist, etwa um Vorarbeiten oder Vorbereitungen zu leisten, denn Werbungskosten dienen ja nicht nur der Erhaltung, sondern auch der Erwerbung von Einnahmen. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses steht i.d.R. auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so daß die Tätigkeit im Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Eine Einzelfallprüfung kann sich also lohnen.

Das Abzugsverbot für Aufwendungen für das Arbeitszimmer kann ein Immobilieneigentümer aber möglicherweise umgehen, indem er sein Gebäude nach R 4.2 Abs. 3 EStR in Funktionszusammenhänge aufteilt. Die berufliche Betätigung ist dabei eine eindeutig andere Funktion als das Wohnen. Der beruflich genutzte Teil ist damit kein Arbeitszimmer mehr, sondern ein (steuerlich) separater Gebäudeteil - auch, wenn keinerlei bauliche oder physikalische Trennung vorliegt. Er ist damit auch separat abzuschreiben und unterliegt nicht mehr dem Abzugsverbot. Mieter haben diese Möglichkeit aber nicht.

Links zum Thema: Vorausschau auf wichtige Rechtsänderungen zum 01.01.2007 (interner Link)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Arbeitsverhältnis", "Arbeitszimmer", "Einkommensteuer", "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung", "Gebäudeabschreibung", "Sachanlagen", "Werbungskosten". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

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