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In eigener Sache: Gericht bestätigt die hohe Qualität der BWL CD

Der Richter am Amtsgericht Erfurt sah es als erwiesen an, daß Matthias Kreher aus Dresden eine BWL CD noch bezahlen muß - nebst den Bankgebühren für die Rücklastschrift, denn er hatte die Zahlung kommentarlos storniert und offensichtlich auf eine Forderungsabschreibung gehofft. Obwohl es bisweilen dazu kommt, konnte ich ihm in diesem Fall den Gefallen nicht tun.

Die Sache mag ja an sich unerheblich sein, selbst da Kreher mich anschließend per eMail noch beschimpfte. Zudem behauptete er aber zahlreiche Fehler auf der CD - die er freilich in keinem einzigen Fall belegen konnte. Dies konnte ich freilich nicht so stehen lassen, denn es hätte indirekt ja bedeutet, daß ich gar keinen Vergütungsanspruch aus solchen Bestellungen habe. Der Richter gab jedoch meiner Klage vollumfänglich statt. Wir haben damit indirekt auch die Qualität unseres Werkes amtlich unter Beweis gestellt, was ich als besonderen Erfolg werte.

Interessant ist übrigens, daß Kreher sein angebliches Bildungsunternehmen "Economy Consult", das er in der Könneritzstr. 25 in Dresden betrieb, weder bei der IHK noch beim Gewerbeamt angemeldet hatte. Ob dies ein Zufall ist, mag jeder für sich selbst entscheiden. Kreher hat zudem (möglicherweise unbeabsichtigt) selbst Beweise vorgelegt aus denen hervorgeht, daß er auch mit anderen Leuten Konflikte hat, was dann wohl kaum ein Zufall sein dürfte. Inzwischen ist "EconomyConsult" verschwunden und unter neuem Namen an gleicher Anschrift mit gleichem Betreiber aufgetaucht: Kreher hatte das eingetragene Markenzeichen "Economy Consult"®, das einer Beratungsfirma in Landsberg am Lech gehört, widerrechtlich benutzt, was die natürlich gar nicht witzig fanden. Noch so ein Zufall?

Bei allen anderen Kunden bedanke ich mich bei dieser Gelegenheit für die vielfach schon langjährige Treue: dieser Fall ist nämlich in fast zehn Jahren der erste seiner Art. Das aber ist, vergleicht man dies mit entsprechenden Zahlen anderer Unternehmen, keine Selbstverständlichkeit.

Unabhängig vom konkreten Fall ist übrigens auch interessant, daß Rücklastschriftgebühren, die widerrechtlich z.B. durch unberechtigte Stornierungen der Buchung entstehen, gerichtlich im Wege des Schadensersatzes (§§ 823 ff BGB) einklagbar sind. Dies ist interessant, da es dem Grunde und der Höhe nach zweifelhaft ist, ob die Banken solche Gebühren von ihren Kunden überhaupt verlangen dürfen. Selbst wenn diese Gebühren aber unberechtigt sein sollten, so hat der Bankkunde keine praktische Möglichkeit, ihnen auszuweichen - und kann sie daher vom Verursacher einfordern.

Aktenzeichen der Sache: Amtsgericht Erfurt, 5 C 1928/06.

Link zum Thema: »Economy Consult« oder wie man ein virtuelles Unternehmen führt (interner Link)

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