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Nutzung der Finanzplanung zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig und zeitgerecht zu erfüllen (§17 Abs. 2 InsO) und ist damit ein Insolvenzgrund. Was im Gesetz einfach aussieht, ist jedoch in der Praxis schwierig umzusetzen, denn vorübergehende Einschränkungen der Zahlungsfähigkeit oder die (u.U. ja auch berechtigte) Verweigerung einzelner Zahlungen stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar. Die Finanzplanung kann helfen, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festzustellen oder zu prognostizieren. Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit muß die Geschäftsführung das Insolvenzverfahren beantragen (§130a Abs. 1 HGB, §64 Abs. 1 GmbHG, §92 Abs. 2 AktG). Wird dies unterlassen, so kann eine Haftung der Vertretungsorgane eintreten. Das Unternehmen ist damit zu einer permanenten Selbstprüfung verpflichtet (BGH-Urteil vom 01.03.1993, II ZR 81/92). Unser allgemeiner Beitrag über die vollständige Finanzplanung (vgl. auch die Excel-Version) reicht jedoch nicht für diese spezielle Anwendung. Nach einem BGH-Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) liegt Zahlungsunfähigkeit nämlich vor, wenn die Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, länger als drei Wochen andauert und die liquiditätsmäßige Unterdeckung einen Schwellenwert von 10% der fälligen Verbindlichkeiten überschreitet. Wie aber kann man das feststellen - und möglichst schon in der Vorschau, so daß nämlich noch Maßnahmen ergriffen werden können? Betrachten wir ein Beispiel. Am Ende Dezember seien einem produzierenden Unternehmen, das ein neues Produkt eingeführt hat, die folgenden Daten bekannt:
Hieraus ergibt sich der folgende (einfache) Finanzplan als Vorausschaurechnung und Insolvenzprognose:
Die Planung zeigt also, daß das Unternehmen im März zahlungsunfähig werden würde; die Gesamtsumme der hier erforderlichen Mittel ist zugleich der Kapitalbedarf. Die Finanzplanung ist damit stets auch eine Kapitalbedarfsrechnung. Da aber pro Monat nur eine Verbesserung des Saldos um 20.000 € eintritt, wäre erst nach ca. einem Jahr wieder ein Bargeldsaldo innerhalb der Kreditlinie der Bank erreicht. Die Zahlungsunfähigkeit wäre also nicht nur vorübergehend. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt daher vor - wenn das Unternehmen nicht noch wesentliche Änderungen am Markt, in der Produktion oder der Zahlungsmoral der Kunden herbeiführen kann. Ach ja: das vorstehende Beispiel ähnelt nicht zufällig einer Prüfungsfrage, die einst von der IHK gestellt wurde (wobei hier natürlich andere Zahlen benutzt wurden und die "Rahmengeschichte" der Kämmerlinge fortgelassen wurde). Grundkenntnisse in Finanzplanung helfen also nicht nur über eine drohende Insolvenz, sondern auch durch eine kaufmännische Prüfung. Mein Planspiel für Excel ist übrigens nichts anderes als eine erweiterte Fassung eines Finanzplanes und dient dazu, die Zusammenhänge zwischen Ein- und Auszahlungen sowie GuV-Rechnung, Cash Flow Rechnung und Bilanzierung grundsätzlich zu verdeutlichen. Links zum Thema: Skript zur vollständigen Finanzplanung | Finanzplanung für Excel | Planspiel für Excel (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Cash Flow", "Finanzfluß", "Finanzplan", "Finanzplan, vollständiger", "Insolvenz", "Insolvenzverfahren", "Kapitalbedarf", "Kapitalbedarfsrechnung", "Zahlungsunfähigkeit". [Manuskripte]: "Finanzplan.pdf", "Insolvenz.pdf". [Excel]: "Finanzplan Standardfall.xls" Literatur: Rechtsanwalt Blöse, Jochen, "Feststellung von Insolvenzgründen", in: "Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung. Unternehmensplanung, Vermögensplanung, Bilanzierung", Nr. 11/2005, S. 285 ff., herausgegeben vom IWW. |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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