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Wie eine Lücke im Steuerrecht Ausländerfeindlichkeit fördert

"Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands", so weiß §33 Abs. 1 EStG, so kann der Steuerpflichtige diese größeren Aufwendungen als sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend machen, also seine Steuerschuld auf diese Art mindern. Was das mit Ausländerfeindlichkeit zu tun haben soll, scheint zunächst rätselhaft. Aber da gibt es einen Haken...

"Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann" heißt es in Absatz 2 derselben Vorschrift. Man kann sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen der Unterhaltspflicht an Angehörige nicht entziehen. Zahlungen an bedürftige Familienmitglieder zu leisten, kann also den Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen.

Das ist kein Problem innerhalb Deutschlands, denn in Zeiten von Hartz IV haben wir Meisterschaft in der Bestimmung des Bedürftigkeitsbegriffes gewonnen; auch Eltern oder Kinder sind oft Unterhaltsempfänger, und das führt regelmäßig zu außergewöhnlichen Belastungen auf Seiten des Gebers. Bestimmte Fälle solcher Unterhaltszahlungen sind in §33a EStG sogar ausdrücklich zugelassen, etwa auch Unterhalt bei Berufsausbildung Angehöriger.

Und genau hier beginnt das Problem: Ausländer haben nämlich oft Angehörige im Ausland, die aber nach deutschem Recht unterhaltsberechtigt sind. Solche Unterhaltszahlungen setzen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers voraus, die aber schwer zu prüfen ist. Die Finanzämter können hierüber eine Bescheinigung verlangen, aber wir wissen alle, daß es Länder gibt, in denen die Korruption noch verbreiteter ist als hier.

Damit ergibt sich indirekt eine riesengroße Steuerlücke, die zudem als Privileg für Ausländer wirkt, denn es liegt nahe auf die Idee zu kommen, eine Mehrzahl ausländischer Familienangehöriger zu unterstützen, deren wirkliche Bedürftigkeit faktisch nicht kontrollierbar ist. Das gilt besonders in Nicht-EU-Staaten wie der Türkei, wo deutsche Steuerfahnder keine Chance haben: Familienüberweisungen ausländischer Arbeitnehmer sind daher bei geschickter Gestaltung der Verhältnisse faktisch steuerfrei. Und türkische Familien sind bekanntlich deutlich größer als deutsche...

Berücksichtigt man jetzt noch, daß im Ausland lebende Eltern ausländischer Arbeitnehmer in der deutschen Zwangssozialversicherung beitragsfrei mitversichert sind, so liefert dies den Rechten prachtvolle Argumente. Das Steuerrecht fördert die Ausländerfeindlichkeit - bei faktisch 8,6 Millionen Arbeitslosen eine explosive Angelegenheit. Sechzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges redet alle Welt vom Antisemitismus, der sich indes kaum irgendwo zeigt, aber vor den wirklichen Problemen verschließen wir die Augen. Das aber ist typisch für die deutsche Politik: wer heute den Kopf in den Sand steckt, der knirscht morgen mit den Zähnen.

Links zum Thema: Krankenversicherung: Deutsche Kassen zahlen für Eltern von Ausländern in deren Heimat | 8,6 Millionen Arbeitslose - schon vor Beginn der Energierationierung (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Außergewöhnliche Belastungen". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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