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Vorausschau auf das neue GWB

Nachdem schon seit mehr als zwei Jahren über eine grundlegende Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestritten wird, scheint die Reform nun endlich konkrete Formen anzunehmen. Dieser Beitrag faßt die wichtigsten Änderungen des Gesetzes zusammen, die derzeit den parlamentarischen Endspurt durchlaufen und noch zum 1. Januar 2005 in Kraft treten sollen.

Abschaffung der Kartellarten aber nicht des Kartellverbots

Am auffälligsten ist vermutlich die Abschaffung der bisherigen Kartellarten der §§2ff des alten GWB. Wurden bisher einzelne Kartellarten spezifisch definiert und durch jeweils eigene Vorschriften reglementiert, so steht stellt der neue §2 GWB vom grundsätzlichen Kartellverbot des §1 GWB Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen frei, die unter "angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn" zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese neue Regelung ist aber viel unklarer und läßt mehr Spielraum für Interpretationen - und für Rechtsstreitigkeiten. Ist das dann nicht ein Rückschritt?

Europa läßt grüßen

Auch hier hat Brüssel wieder am deutschen Volkssouverän vorbeiregiert, denn der neue §2 GWB ist nahezu wortgleich mit Art. 81 Abs. 1 des Europavertrages. Dies offenbart auch den wesentlichen Zweck der GWB-Novelle, denn das deutsche Wettbewerbsrecht soll europakompatibel werden - selbst wenn dies bedeutet, eine bisher klare Regelung in unklarem Wischiwaschi versinken zu lassen. §2 Abs. 2 GWB legt dann auch explizit die Beteiligung Brüssels am deutschen Kartellverfahren fest. Die 18 ersten §§ des alten GWB sind zu vier mageren Vorschriften geschrumpft, aber ob das auch eine Verbesserung ergibt, bleibt abzuwarten.

Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Die diesbezüglichen Mißbrauchsvorschriften bleiben erhalten. Nach wie vor gilt als marktbeherrschend, wenn ein Unternehmen ein Drittel des Marktes innehat, oder bis zu drei Unternehmen 50% des Marktes beherrschen oder bis zu 5 Unternehmen zwei Drittel des Marktes. Zudem reglementieren die §§19 Abs. 4 bis 21 GWB nach wie vor eine Vielzahl unfairer Wettbewerbspraktiken, aber das bisherige Empfehlungsverbot des §22 GWB a.F. entfällt.

Weniger Sonderregelungen

Zahlreiche der Sondervorschriften für einzelne Branchen, die bisher in den §§28ff GWB a.F. stehen, entfallen; insbesondere die Vorschriften für Druckerzeugnisse (§30 GWB n.F.) hingegen sind derzeit noch Gegenstand intensiver Diskussion. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Preisbindung grundsätzlich verboten sein (§4 GWB n.F.), aber für Zeitschriften und Zeitungen weiterhin erlaubt sein (§30 GWB n.F.). Immerhin scheint hier eine Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung stattzufinden.

Neue und erweiterte Befugnisse der Kartellbehörden

Bislang konnte das Kartellamt ein verbotenes Verhalten untersagen, Schadensersatz fordern, einen Anspruch auf Unterlassen geltend machen und den Mehrerlös, der aus einem verbotswidrigen Verhalten gezogen wurde, abschöpfen. Diese Regelungen werden um einstweilige Verfügungen (§32a GWB n.F.), Verpflichtungszusagen (§32b GWB n.F.) und weitere Detailvorschriften erweitert. Die Mehrerlösabschöpfung ist in Vorteilsabschöpfung umbenannt worden (§34 GWB).

Zusammenschlußkontrolle und Monopolkommission

Diese gilt nach wie vor, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit Umsatzerlöse von > 500 Mio. € oder deutschlandweit Umsatzerlöse über 25 Mio. € erzielen. Sondervorschriften für das Zeitungsgewerbe sind in diesem Zusammenhang noch Gegenstand intensiver Debatten. Die Anmelde- und Anzeigepflicht von Zusammenschlüssen ist weitestgehend unverändert (§39 GWB). Die Monopolkommission hat nunmehr ein recht auf Akteneinsicht beim Kartellamt.

Die Kartellbehörden

Kartellbehörden sind nach wie vor das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (§48 Abs. 1 GWB). Hauptsächliche Änderung hier ist die engere Einbindung in ein europäisches Netzwerk von Wettbewerbshütern (§50a GWB n.F.).

Noch immer oftmals wirkungslos

Die uns bevorstehenden Änderungen geben Anlaß, zahlreiche Prüfungsfragen zu ändern, was den Prüfungslyrikern der Kämmerlinge und anderer Institutionen hoffentlich rechtzeitig zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelingt. Nicht gelingen wir die Aufrechterhaltung oder besser Wiedereinführung des Wettbewerbes als normaler Handlungsform in der Wirtschaft, schafft Rot-Grün doch eine planwirtschaftliche Reglementierung nach der anderen: die Energieeinspeisungsverordnung mit Zwangsaufkaufspreisen über dem Marktpreis ist sowenig wettbewerbsfördernd wie der Risikostrukturausgleich der Krankenkassen, der diesen jeglichen Anreiz zum Sparen und kostenbewußten Verhalten nimmt, so daß Zwangsversicherungen wie die AOK noch immer mit teuren Werbekampagnen im Fernsehen behaupten können, "die Richtige" zu sein. Wohl für die auf dem Silberteller servierten Zwangskunden.

Großer Reformbedarf nach der Reform

Noch immer reglementiert das Personenbeförderungsgesetz, daß Linientaxis ebenso verboten sind wie Überlandbuslinien, und wer ein Flugzeug hat, darf noch keineswegs einfach so eine Airline eröffnen. Und auch Schornsteinfeger und Apotheker kennen noch immer Wettbewerbsregelungen, die mit Marktwirtschaft kaum etwas zu tun haben. Das wären wirkliche Reformfronten des Wettbewerbsrechts, nicht die Europäisierung eines versteinerten GWB, das sich nur eignet, Arbeitsplätze ins Ausland zu verwaltungsakten.

Links zum Thema

Übersicht zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (interner Link

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD

[Lexikon]: "Wettbewerb", "Wettbewerbsbeschränkung". [Manuskripte]: "GWB.pdf" (Wird unmittelbar nach Veröffentlichung der neuen Gesetzesfassung in neuer Version zur Verfügung stehen).
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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