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Kleine Übersicht zum Firmenrecht

Nachfolgend fasse ich die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Firmenrecht zusammen. Die Übersicht enthält die grundlegenden Regelungen und die rechtsformenspezifischen Vorschriften. Was Sie hier lesen ist ein Teil der Datei "Firmen Grundsätze.pdf", die Sie im Manuskripte-Ordner der BWL CD finden. Zudem ist ein neues Skript über Domainrecht erschienen, das auf allen ab dem 4. Oktober ausgelieferten CDs enthalten und für registrierte Kunden auch älterer CDs im Insider-Bereich der Zingelseite verfügbar ist.

Allgemeine Definition der Firma

Die Firma ist nach §17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfts betreibt, unterschreibt, klagt und verklagt werden kann. Die oft anzutreffende umgangssprachliche Identifikation der Firma mit dem Betrieb ist also ein Irrtum.

Arten von Firmen

Man unterscheidet drei Arten von Firmen, die sich im wesentlichen historisch ausdifferenziert haben:

  • Personenfirma Der Name einer natürlichen Person wird als Firme verwendet, etwa Zingel KG.
  • Sachfirma Die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens dient zugleich als Firmenname, etwa BWL CD GmbH. Beides kann auch kombiniert werden, etwa "Zingel Verlag OHG".
  • Phantasiefirma Eine beliebige andere, i.d.R. möglichst werbewirksam gewählte Bezeichnugn dient als Firma, etwa "Retros AG" oder ABC GmbH".

Firmengrundsätze

Firmengrundsätze sind allgemeine Grundsätze, nach denen sich die Firma des Kaufmannes richtet. Die Regeln wurden zuletzt 1998 reformiert, sind also schon eine Weile unverändert. Man unterscheidet:

  • Grundsatz der Firmenwahrheit: Die Firma muß zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§18 Abs. 1 HGB). Sie darf also keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten (§18 Abs. 2 HGB).
  • Grundsatz der Firmenöffentlichkeit: Der Kaufmann wird unter seiner Firma in das Handelsregister (§§8ff HGB) eingetragen, und zwar in öffentlich beglaubigter Form (§12 Abs. 1 HGB). Die Einsicht in das Handelsregister ist jedem ohne Nachweis eines Bedarfes gestattet (§9 Abs. 1 HGB). Man spricht daher von Firmenöffentlichkeit.
  • Grundsatz der Unterscheidbarkeit: Jede Firme muß sich von jeder an einem Ort bereits bestehenden Firma deutlich unterscheiden (§30 Abs. 1 i.V.m. §18 Abs. 1 HGB). Jeder vorhandene Name eines Kaufmannes verhindert also neue, ähnliche oder gleichlautende Eintragungen. Man spricht daher auch vom Firmenmonopol. Ggfs. muß ein Zusatz dem Namen angefügt werden (§30 Abs. 2 HGB).
  • Grundsatz der Firmenkontinuität: Die Firma kann ihren Inhaber überleben, d.h., sie darf bei Verkauf, Schenkung, Erbschaft oder vergleichbaren Erwerbsformen von einem neuen Kaufmann fortgeführt werden (§§22, 24, 21 HGB). Die Firma kann jedoch nicht als "Leerübertragung" ohne das zugrundeliegende Gewerbe übertragen werden (§23 HGB).
Wir betrachten im Folgenden die Einzelregelungen für alle wichtigen Rechtsformen:

Einzelkaufmann

Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischfirmen sind zulässig; notwendiger Rechtsformzusatz jedoch: "Eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau", insbesondere die Abkürzungen "e.K.", "e.Kfm.", "e.Kfr.". Auf Geschäftsbriefen folgende notwendige Angaben (vgl. §38a HGB):

  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Ort der Handelsniederlassung
  • Nennung des Registergerichts und der
  • Nummer unter der die Firma dort in das Handelsregister eingetragen ist.
Beispiele für zulässige Firmen:
  • Schulze eingetragender Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau
  • Franz Schulze e.K.; e.Kfr.
  • Franz e.K.; e.Kfr.
  • ABC Textilhandel e.K.; e.Kfr.
  • Retros (Phantasiebezeichnung) e.K.; e.Kfr.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Auch hier sind Personen-, Sach-, Phantasie- oder beliebige Mischfirmen möglich (§19 Abs. 1 Nr. 2 HGB); notwendiger Rechtsformenzusatz "Offene Handelsgesellschaft" oder "OHG". Nach §125a Abs. 1 HGB sind folgende notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen erforderlich:

  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Nennung des Registergerichts und der
  • Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, sind auf den Geschäftsbriefen ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften beispielsweise nach §35 a GmbHG oder §80 AktG vorgeschriebenen Angaben.
Nicht zulässig sind Bezeichnungen wie "Müller & Co." mangels Fehlens des obligatorischen Rechtsformzusatzes "offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG". Mit dem entsprechenden OHG-Zusatz sind alle in der alten Fassung möglichen Personenfirmen auch weiterhin zulässig. Daneben kann es auch die ABC Textilhandels OHG geben sowie die Retros (Phantasiebezeichnung) OHG.

Kommanditgesellschaft (KG)

Firmenregelung beliebig wie bei OHG (§19 Abs. 1 Nr. 3 HGB); Notwendiger Rechtsformzusatz: "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG". Folgende Firmierungen sind daher für die KG denkbar: "Meier KG" (das Gesetz verlangt nicht mehr wie früher, daß nur der Komplementär Namensgeber sein darf, allerdings sollte im Hinblick auf die Irreführungsgefahr von §18 Abs. 2 HGB zumindest bei Neugründungen ein Gesellschafter dieses Namens vorhanden sein), "Müller & Co. KG", "Retros (Phantasiebezeichnung) Kommanditgesellschaft", "ABC Textilhandels KG". Auf Geschäftsbriefen nach §177a HGB i.V.m. §125a HGB folgende Angaben erforderlich:

  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Nennung des Registergerichts und der
  • Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Bei Gesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach §35a GmbHG und §80 AktG für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Probleme bei der GmbH & Co. KG, wenn die KG ein anderes Betätigungsfeld verfolgt als die namensgebende GmbH, lassen sich durch die Wahl von Phantasiebezeichnungen oder Abkürzungen umgehen sowie durch Zusätze (Verwaltungs KG, Betriebs GmbH). Durch die Angabe "beschränkt haftende KG" kann bei der GmbH & Co. KG auf die beschränkte Haftungsmasse aufmerksam gemacht werden kann. Dies ist nach §19 Abs. 2 HGB u.U. erforderlich.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Namens-, Personen-, Sach- und Phantasiefirma, bzw. Mischfirmen sind möglich (und waren es schon immer). Zulässige Beispiele wären also etwa "Meier GmbH", "Müller & Meier GmbH" (sofern Müller und Meier bei Neugründungen Gesellschafter sind), "ABC Textilhandels GmbH", "Retros (Phantasiezusatz) GmbH" oder "Meier Textilhandels GmbH". Notwendiger Gesellschaftszusatz (§4 GmbHG): "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder allgemein verständliche Abkürzung, i.d.R. "GmbH". Wichtige Zusammensetzungen mit dieser Abkürzung sind:

  • GmbH i.G.: in Gründung, d.h., Eintragung noch nicht erfolgt.
  • GmbH i.L.: in Liquidation, d.h., im Insolvenzverfahren (und in der Abwicklung).
  • gGmbH: gemeinnützige GmbH, d.h., der Gesellschaft wurde gemäß Abgabenordnung der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt. Das führt zu bestimmten Steuerbefreiungen (z.B. bei der Körperschaftsteuer) aber auch u.U. zur Berechtigung, Spenden anzunehmen.

Auf Geschäftsbriefen, die sich an einen bestimmten Empfänger richten (also keine Wurfsendungen oder Plakate!), müssen nach §35a Abs. 1 GmbHG folgende Angaben enthalten sein:

  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Nennung des Registergerichts und der
  • Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
  • Auflistung aller Geschäftsführer und sofern ein Aufsichtsrat gebildet ist und dieser einen Vorsitzenden hat, Angabe des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Aktiengesellschaft (AG)

Wie bei der GmbH ist gemäß §4 AktG jede Firmenart zulässig; die notwendige Rechtsformangabe lautet "Aktiengesellschaft" oder als Abkürzung allgemeinverständlich etwa "AG". Notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sind:

  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
  • Angabe des Registergerichts
  • Angabe des Sitzes der Gesellschaft und der Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist
  • Angabe aller Vorstandsmitglieder und Nennung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Europäische Aktiengesellschaft (SE; Societas Europaea)

Für diese erst durch den EU-Gipfel von Nizza im Dezember 2000 neugeschaffene Rechtsform gibt es noch keine spezifische Rechtsvorschrift. Da sich die SE aber an der AG orientiert, gelten derzeit die Regelungen für die Aktiengesellschaft.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Nach §3 GenG i.V.m. §18 Abs. 1 HGB sind auch hier alle Arten von Firmen zulässig; die notwendige Rechtsformbezeichnung ist ausgeschrieben "eingetragene Genossenschaft" oder als Abkürzung "eG".
Notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen sind gemäß §25a GenG unverändert:

  • Rechtsformangabe
  • Sitz der Genossenschaft
  • Angabe des Registergerichts
  • Angabe des Sitzes der Genossenschaft und der Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist
  • Angabe aller Vorstandsmitglieder und sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, Angabe dessen Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist keine Handelsgesellschaft im handelsrechtlichen Sinne, sondern eine Vereinigung von Angehörigen freier Berufe (§1 PartnerschaftsgesellschaftsG). Sie hat daher keine Firma und ist nicht im Handelsregister eingetragen; sie muß jedoch unter dem Namen mindestens eines der Partner und dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" geführt werden (§2 PartnerschaftsgesellschaftsG).

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