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Datenzugriff und Aufbewahrung: verschärfte Steuerprüfungen ab 2002

Der BWL-Bote berichtete bereits in seiner Ausgabe 7 über die Verschärfung des §147 Abs. 2 AO sowie den neuen §147 Abs. 6 AO. Kern dieser Neuregelungen sind die Verschärfung der Aufbewahrungspflicht und der direkte Zugriff der Behörden auf Datenbestände des Steuerpflichtigen, was mittelfristig zu vollelektronischen Methoden der Steuerfahndung führen könnte. Durch Hans Eichels Vorschläge zur Rasterfahndung auf elektronischen Konten hat diese Vermutung ("Unterstellung") des BWL-Boten inzwischen eine ganz andere Dimension bekommen, aber das ist noch nicht ausgestanden. Dafür gibt es inzwischen ein BMF-Schreiben vom 16.07.2001, in dem der Finanzminister zu der Durchführung und den sonstigen Details der geplanten digitalen Steuerprüfung Stellung nimmt. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte:

Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzbehörden: Der Datenzugriff soll sich auf steuerlich relevante Daten beschränken (was nicht verwundert, aber die Betonung dieses Sachverhaltes macht hellhörig). "Unmittelbarer Datenzugriff" ist dabei der Zugriff der Finanzbehörde auf Datenbestände des Steuerpflichtigen, wobei dieser nur einen Nurlese-Zugriff bereithalten muß. Online-Zugriffe durch die Finanzbehörden aud Datenbestände des Steuerpflichtigen werden (noch?) ausgeschlossen - die Prüfer müssen also immernoch persönlich zum Steuerfplichtigen kommen. "Mittelbarer Datenzugriff" ist die Auswertung durch den Steuerpflichtigen nach den Vorgaben der Behörde und die Übergabe von Datenträgern (§147 Abs. 6 AO). Da für alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten der Buchführung ein unmittelbarer Datenzugriff verlangt werden kann, haben Systeme wie Microfilme oder Microfiches ab 2002 wohl endgültig ausgedient, weil diese keine "maschinelle Auswertung" der Daten erlauben: jetzt tut es nur noch die Datenbank.

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: Der Steuerpflichtige muß entsprechende Computer (Hard- und Software) und "eine mit der Datenverarbeitung vertraute Person" bereitstellen, so daß die Finanzbeamten mit der modernen Technik auch klarkommen. Bei Datenträgerüberlassung muß auch eine Dateibeschreibung (Feldnamen, Feldinhalte usw.) zur Verfügung gestellt werden.

Überlegungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Datenzugriff erstreckt sich grundsätzlich nur auf Daten, die ab dem 1. Januar 2002 erfaßt und archiviert werden. Daten aus der Zeit bis zum 31.12.2001 müssen weder erneut eingegeben noch digitalisiert oder sonst zum unmittelbaren oder mittelbaren Datenzugriff bereitgehalten (wohl aber auf traditionelle Art aufbewahrt!) werden. Auch die maschinelle Ausrüstung ist vorzuhalten - d.h., Soft- und Hardware einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen (Handbücher!) sind archivierungspflictig, wenn alte Daten nicht auf neue Systeme übertragen werden können (etwa beim Portieren einer Buchhaltung auf ein neues System).

Archivierung und Aufbewahrung: Originär digitale Daten dürfen nur noch in auswertbarer Form aufbewahrt werden. Ausdrucke auf Papier, Microfilm oder selbst in PDF-Dateien ist damit also nicht mehr ausreichend! Die maschinell auswertbare Form wird nicht verlangt, wenn Daten originär in Papierform anfallen, etwa handschriftlich ausgefüllte Quittungen. Bei digitalen Rechnungen muß auch die digitale Signatur gemäß §14 Abs. 4 Satz 2 UStG mit Anbieterakkreditierung gemäß §15 Abs. 1 SigG aufbewahrt werden, weil sie einen Teil der Rechnung bildet. Ansonsten gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltungssysteme von 1995 fort.

Ausblick: Als Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung wurde inziwschen eine zentrale Erfassung sämtlicher Konten und Depots in den Gesetzgebungsprozeß geschickt, um verdächtige Geldbewegungen von Terroristen aufdecken zu können. Auch wenn Hans Eichel am 5. Dezember auf einer Pressekonferenz die Verwendung dieser Daten für Zwecke der Steuerfahndung bestritten hat, so kann doch vermutet werden, daß nicht nur die Finanzämter begehrlich nach dieser zentralen Erfassung schielen werden, sondern auch die Arbeitsämter, die Sozialämter, die Versicherungen und weiß-Gott-wer-noch. Die Terroranschläge vom 11. September scheinen uns dem Überwachungsstaat mit Riesenschritten näherzubringen!

Aktuell zum Thema: BWL-Bote Nr. 7 mit Beitrag zu §147 Abs. 2 AO (PDF, 221k)

Hintergrund: Steuerreform 1999/2000 | Steuerreform 2001 | AfA-Tabellen | Euro-Umstellung


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