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Schluß mit Lustig: Das neue Urheberrecht

Nicht alles, was gut gemeint ist, nützt auch denen, für die es gedacht ist: derzeit befindet sich ein Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes im Gesetzgebungsverfahren, das Autoren und Künstlern zu einer angemessenen Vergütung verhelfen soll, aber genau das Gegenteil bewirken könnte.

Insbesondere soll in §32 UrhG die Vorschrift aufgenommen werden, daß der Urheber einen in 3 Jahren ab Kenntniserhalt, ansonsten in 10 Jahren verjährenden vertragsunabhängigen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ für sein Werk habe. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erhält der Urheber auch die entsprechenden Auskünfte, die zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlich sind. Insbesondere richten sich Auskunfts- und Vergütungsanspruch gegen jeden, der aufgrund eines eingeräumten Nutzungsrecht das Werk auch tatsächlich nutzt. Was bedeutet das aber in der Praxis?

Verleger machen Verträge mit den Autoren, die die Nutzung der Werke der Urheber durch die Verleger regeln. Dabei kann entweder eine laufende Vergütung pro verkauftes Exemplar des Werkes oder eine Einmalzahlung vereinbart werden. Unbekanntere Autoren bekommen in der Regel nur Einmalzahlungen, nehmen also am späteren Erfolg (oder auch Mißerfolg) des Werkes nicht mehr teil. Das will der Gesetzentwurf ändern, indem er den Autoren das Recht schafft, u.U. noch Jahre nach Veröffentlichung des Werkes neue Forderungen an den Verleger zu stellen. Daß die Verleger in einem vereinten Europa sowas mitmachen, darf indes bezweifelt werden: urheberrechtliche Verträge kann man auch im Ausland schließen oder gleich die Werke im Ausland einkaufen - bei Produkten wie Übersetzungen oder Layout-Arbeiten kein Problem. So schadet den Autoren, was ihnen eigentlich nützen sollte.

Es ist wie mit dem Mutterschutz: gut gemeint verhindert der, daß Frauen mit Kindern (oder nur mit Kinderwunsch) eine Stelle finden. Das Sozialrecht geht nach hinten los - wiedereinmal. Eine neue Kostprobe der bekannten Sachkompetenz des rot-grünen Gruselkabinetts...

Link zum Thema: Text des Gesetzentwurfes mit Begründung (PDF-Datei, externer Link auf das Bundesjustizministerium)


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