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Anschaffungskosten: Konkrete Beispiele für die Aktivierung nach §255 Abs. 1 HGB | ||||||||
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Immer wieder sorgen die Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1 HGB auch in scheinbar einfachen Aufgabengestaltungen für Überraschungen. Dabei ist der zugrundeliegende Gesetzestext eigentlich denkbar eindeutig – möchte man meinen. Da es dennoch offensichtlich immer wieder Unklarheiten und gravierende Fehler selbst in Leerbüchern gibt, geben wir hier einen kleinen Überblick über die Auslegung der wichtigsten Vorschriften. So ist es zwar wichtig, den Gesetzeswortlaut zu kennen, aber zu dessen Interpretation sind Beispiele oft hilfreich. Versuchen wir das also mal:
Gar nicht zu den Anschaffungskosten gehören passivierungspflichtige Sachverhalte, z.B. die Grundschuld, die zusammen mit einem Grundstück übernommen wird: die Grundschuld ist eine Verbindlichkeit und also zu passivieren. Dies gilt auch, wenn der Schuldner wechselt weil z.B. ein Grundstückskäufer in das Schuldverhältnis des Voreigentümers eintritt. Die Anschaffungskostenregelung befaßt sich aber nur mit der Aktivierung von Gegenständen, und nicht mit deren Passivierung. Problematisch ist auch die Sprachregelung: obwohl das Gesetz von "Kosten" und "Aufwendungen" spricht, haben wir es damit gerade nicht zu tun. Der Anschaffungskosten-Betrag ist eine Kapitalbindung, also ein Vermögensteil. Er hat mit der Kosten- und/oder Aufwandsrechnung zunächst nichts zu tun. Links zum Thema: Die Anschaffungskosten im Probelauf, oder wo der Teufel im Detail steckt | Handels- und Steuerrecht: Schwierige Aufgabengestaltungen zur Herstellkostenrechnung | Herstellkosten: der »wirkliche« Rechenweg | Buchungsverfahren der Anschaffungskosten (und viele weitere Kontierungen) (interne Links) Anschaffungskosten als Betriebsausgabe absetzen (externer Link) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Anschaffungskosten" (und viele zugehörige Stichworte)), "Anschaffungskosten, Aufgabengestaltungen", "Herstellungskosten". [Manuskripte]: "Buchführung Geschäftsbuchungen Skript.pdf". |
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