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Anschaffungskosten: Konkrete Beispiele für die Aktivierung nach §255 Abs. 1 HGB

Immer wieder sorgen die Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1 HGB auch in scheinbar einfachen Aufgabengestaltungen für Überraschungen. Dabei ist der zugrundeliegende Gesetzestext eigentlich denkbar eindeutig – möchte man meinen. Da es dennoch offensichtlich immer wieder Unklarheiten und gravierende Fehler selbst in Leerbüchern gibt, geben wir hier einen kleinen Überblick über die Auslegung der wichtigsten Vorschriften.

So ist es zwar wichtig, den Gesetzeswortlaut zu kennen, aber zu dessen Interpretation sind Beispiele oft hilfreich. Versuchen wir das also mal:

GesetzeswortlautAnwendungsbeispiele
§255 Anschaffungs- und Herstellungskosten
  (1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Der Wert des eigentlichen Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgutes), z.B. der Kaufpreis. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Freiberufler und Gewerbetreibende, §§14 BGB, 2 UStG) ist der Nettowert anzusetzen (Regelfall), bei Kleinunternehmern im Sinne des §19 Abs. 1 UStG, die nicht vorsteuerabazugsberechtigt sind, der Bruttobetrag (Ausnahmefall). Ausnahmen ergeben sich auch bei Unternehmern, die keine Vorsteuererstattung bekommen, weil sie umsatzsteuefrreie Leistungen i.S.d. §4 UStG ausführen, z.B. Ärzte, Dozenten, Banken. Auch sie setzen den Bruttobetrag an.
2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.Nebenkosten sind Kosten für Gegenstände, die erforderlich sind, den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Beispiele: Fundamente, Umbauten wie z.B. bauliche Veränderungen am Standort (soweit erforderlich zum Betrieb des eigentlichen Gegenstandes), zusätzliche Anlagen (Abgasreinigung, Stromversorgung usw). Hierzu gehört auch die rechtliche Betriebsbereitschaft, z.B. die Betriebserlaubnis. Beispiele: Zulassung, gewerbe- oder umweltrechtliche Prüfung und Genehmigung, technische Zertifizierung, Sicherheitsprüfungen (soweit erforderlich und/oder vorgeschrieben). Bei Grundstücken: Notar und Grunderwerbsteuer, nicht aber Grundsteuer: die Grunderwerbssteuer ist bei Kauf des Grundstückes zu entrichten, hängt also mit der "rechtlichen Nutzbarkeit" des Grundstücks zusammen, während die Grundsteuer regelmäßig zu zahlen und daher erfolgswirksam zu buchen und nicht zu aktivieren ist.
3Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.Skonti sind nachträgliche Preisnachlässe. Sie sind abzusetzen. Daraus folgt, daß Skontierungen niemals Erträge sind (ein beliebter Fehler!), sondern auf dem Konto des eigentlichen Objektes wertmindernd erfaßt werden müssen. Rabatte sind Sofortnachlässe. Sie werden gar nicht erfaßt, sondern nur der eigentliche, d.h. geminderte Wert wird anfänglich eingebucht. Weitere Tatbestände für nachträgliche Minderungen sind nachträgliche Preisminderungen wegen Mängelrügen oder (teilweise) Stornierungen wegen Rücksendungen oder Rückgaben von Teilen der Kaufsache. Auch sie sind daher jeweils anschaffungskostenmindernd zu buchen.

Gar nicht zu den Anschaffungskosten gehören passivierungspflichtige Sachverhalte, z.B. die Grundschuld, die zusammen mit einem Grundstück übernommen wird: die Grundschuld ist eine Verbindlichkeit und also zu passivieren. Dies gilt auch, wenn der Schuldner wechselt weil z.B. ein Grundstückskäufer in das Schuldverhältnis des Voreigentümers eintritt. Die Anschaffungskostenregelung befaßt sich aber nur mit der Aktivierung von Gegenständen, und nicht mit deren Passivierung.

Problematisch ist auch die Sprachregelung: obwohl das Gesetz von "Kosten" und "Aufwendungen" spricht, haben wir es damit gerade nicht zu tun. Der Anschaffungskosten-Betrag ist eine Kapitalbindung, also ein Vermögensteil. Er hat mit der Kosten- und/oder Aufwandsrechnung zunächst nichts zu tun.

Links zum Thema: Die Anschaffungskosten im Probelauf, oder wo der Teufel im Detail steckt | Handels- und Steuerrecht: Schwierige Aufgabengestaltungen zur Herstellkostenrechnung | Herstellkosten: der »wirkliche« Rechenweg | Buchungsverfahren der Anschaffungskosten (und viele weitere Kontierungen) (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Anschaffungskosten" (und viele zugehörige Stichworte)), "Anschaffungskosten, Aufgabengestaltungen", "Herstellungskosten". [Manuskripte]: "Buchführung Geschäftsbuchungen Skript.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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