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Gemeinnützigkeit: Steuerfreiheit auf der Kippe?

Mit der am 1. Januar auf uns zukommenden Umsatzsteuererhöhung haben wir das schönste Geschenk der großen Koalition der Steuererhöher noch gar nicht ausgepackt, da denkt man schon über neue Steuerverschärfungen nach. Diesmal geht es aber nicht um Tariferhöhungen, die sich möglicherweise selbst unter Schwarz-Rot nicht mehr durchsetzen ließen, sondern "nur" um steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Diesmal leidtragend: Sport, Kultur und Religion.

Nach §52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, "die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern". Das umfaßt eine Vielzahl von Betätigungen, die vom Sport über Wissenschaft, Kultur, Jugendhilfe, Kleingärtnerei und Brauchtum bis hin zu religiösen Vereinigungen reichen. §52 Abs. 2 AO enthält einen bewußt breit gefaßten Katalog solcher Betätigungsmöglichkeiten, der bisher erfrischend frei von inhaltlichen Wertungen ist: der Staat fördert, aber er bewertet nicht. So soll es sein. Selbst Ökoorganisationen mit bisweilem zweifelhaftem Verständnis von Gewaltlosigkeit sind durch den Gemeinnützigkeitsbegriff gedeckt: nicht schön, aber wenigstens demokratisch.

Und diese Förderung kennt hauptsächlich zwei Wege: ertragsteuerliche Steuerfreiheit von Beiträgen an gemeinnützige Vereinigungen und Steuerfreiheit der gemeinnützigen Vereinigung selbst. An beiden Arten der Förderung scheinen Kürzungen diskutiert zu werden. Diese werden gegenwärtig zwar dementiert, aber aus dem Finanzministerium verlautet nur, daß man nicht auf "zusätzliche" Einnahmen abziele. Das heißt nicht, daß gar keine Änderungen geplant sind. §3 Nr. 26 EStG gilt als Kandidat für eine solche Änderung.

§3 EStG enthält eine Vielzahl von einkommensteuerfreien Tätigkeiten, und nach Nr. 26 dieser umfangreichen Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder , Erzieher oder Betreuer bis zu 1.848 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn diese Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation geleistet wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit, und das zielt gerade auf ehrenamtliche Sportlehrer, Chorleiter und ähnlich Tätige. Diese müssen möglicherweise ihre in Ehrenämtern bekanntlich ohnehin schon mageren Entgelte bald versteuern, was die Motivation zur Fortsetzung oder Neuaufnahme solcher Jobs nicht gerade fördern würde. Besonders sexy finden die ministeriellen Steuerplaner dabei, daß eine Kürzung hier "neutral" wäre, also nicht eine bestimmte Sparte der Gemeinnützigkeit besonders behindert - denn eine Herausnahme bestimmter Bereiche aus §52 AO würde jedem Politiker den Vorwurf des Kulturkampes eintragen, nach den Erfahrungen mit Bücherverbrennungen und dem Rest in den angeblich Tausend Jahren von 1933 bis 1945 ein Todesurteil für jeden Politiker. §3 Nr. 26 EStG hingegen tastet die Gemeinnützigkeit an sich nicht an, sondern zockt nur bei den Mitarbeitern der gemeinnützigen Organisationen ab. Es trifft also nur die Mitarbeiter. Das aber kennen wir schon.

Und es wäre ein ganz falsches Signal, denn der Staat kostet zwar immer mehr, zieht sich aber zugleich immer weiter aus seiner Fürsorgepflicht zurück. Um so wichtiger werden das Ehrenamt und die staatsfreie Eigeninitiative. Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, die man ja angeblich fördern will, füllen, mindestens teilweise die Lücken, die der bankrotte oder auch absichtlich verknappte Sozialstaat nicht mehr ausfüllen kann oder will oder soll. Genau hier wollen aber die koalitionären Steuererhöher zuschlagen.

Treffen sich sieben Deutsche im Ausland, so weiß der Witz, so gründen sie erstmal einen Verein. Zumindestens hierzulande dürfte uns die Freude an der Vereinmeierei bald im Halse steckenbleiben. Deutschland merkelt immer mehr aus - und in Berlin wundert man sich allen Ernstes, weshalb. Größer kann der Realitätsverlust der Bundesregierung wohl nicht mehr sein.

Links zum Thema: Pleite auf Parlamentsbeschluß: Steuererhöhungen 2007 endgültig beschlossen | Berechnung der realen Steuerquote bei Arbeitnehmern | Gesundheit, Steuern, Abzocke: wie weit reicht Michels Geduld? (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Abgaben, soziale", "Einkommensteuer", "Gemeinnützigkeit", "Körperschaftsteuer", "Lohnnebenkosten", "Steuerbefreiung", "steuerbegünstigte Zwecke", "Stiftung", "Verein", "Verwertbares Realeinkommen". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf".
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