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Die englische Limited: Die Firewall gegen Bürokratie und Haftung

In der Datenverarbeitung versteht man unter einer Firewall eine Software (oder bisweilen auch die zugehörige Hardware), die gegen Angriffe und unberechtigte Zugriffsversuche aus dem Netz schützt. Viren, Trojaner und Hacker haben dann keine Chance mehr, auf den geschützten Rechner zuzugreifen. In der Betriebswirtschaft etabliert sich die englische Private Limited (Ltd.) immer mehr als eine Art Firewall gegen die deutschen Viren der Bürokratie, der Zwangsversicherungen und der ausufernden Haftungsvorschriften.

Letztlich aufgrund des EU-Vertrages, der im Rahmen der sogenannten vier Freiheiten auch die wechselseitige Anerkennung von Rechtsformen regelt, und der zugehörigen Rechtsprechung, die sich seit 2002 entwickelt hat, können Bürger aller EU-Staaten in sämtlichen anderen Staaten nicht nur leben und arbeiten (Freizügigkeit), sondern auch Gesellschaften gründen. Das ermöglicht, die einengenden Vorschriften eines Landes durch die Wahl der entsprechenden Gestaltungen eines anderen Staates zu umgehen. Deutschland ist mit seinen besonders bürokratischen Vorschriften ein Primärkandidat für solche Ausweichmanöver.

Die Entbürokratisierung, von der in Deutschland immer noch geschwafelt wird, ist in England schon viel weiter fortgeschritten. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist damit in wenigen Tagen (statt wie hier in Monaten) und ohne Einsatz eines Mindestkapitals möglich. Die englische Limited ist in allen EU-Staaten voll rechts- und geschäftsfähig; eine teure und zeitraubende notarielle Beglaubigung wie bei einer deutschen Kapitalrechtsform ist nicht erforderlich. Die Namenswahl der Limited ist frei (wie auch bei GmbH oder AG). Die Haftung der Limited beschränkt sich auf das Vermögen der Gesellschaft und nicht auf das der Gesellschafter, solange diese "reasonable and honorable" gehandelt haben. Eine Nachhaftung wie z.B. nach §§113 Abs. 3 oder 159 Abs. 1 HGB gibt es nicht. Zur Gründung einer Limited ist allerdings ein registrierter Firmensitz (Registered Office) in England erforderlich, der auf allen Rechnungen und Geschäftpapieren stehen muß; hierzu werden inzwischen Briefkastenfirmen von Gründungsdiensten in großer Zahl feilgeboten. Das ist, wie oben schon dargestellt, völlig legal.

Die Regelungen zur organisatorischen Binnenstruktur sind minimal. Im englischen Recht gibt es einen Geschäftsführer (Director) und einen Secretary (Company Secretary). Zur Gründung und Führung sind also zwei Personen erforderlich. Der Geschäftsführer hat im wesentlichen die gleichen Aufgaben wie in Deutschland, insbesondere ist er verantwortlich für Buchhaltung (Accounts), Steuerklärung, Statusbericht (Annual Return) sowie Jahresabschluß. Die Angabe des Geschäftsführers ist jedoch auf dem Briefpapier des Unternehmens nicht erforderlich. Der Secretary hat, anders als z.B. ein Aufsichtsrat, keine Rechte durch Gesetz (sondern nur ihm ggfs. freiwillig übertragene Aufgaben), sondern ist nur für die Registrierung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer (Directores), die Einladung zu Haupt- und Gesellschafterversammlungen sowie die Einreichung von Pflichtunterlagen verantwortlich. Gründungsdienste stellen als Dienstleister Secretaries, die für viele Limiteds zugleich tätig sind.

Die englische Limited muß, wird sie in Deutschland tätig, hier nicht in das Handelsregister eingetragen werden; es besteht nur eine Anzeigepflicht. Die gewerberechtlichen Regelungen richten sich nach der Gewerbeordnung, d.h., eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht richtet sich nach deutschem Recht. Die Versteuerung findet im Land der tatsgächlichen Tätigkeit statt, d.h., die Limited ist in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig. Man kann den hohen deutschen Steuern jedoch auch durch die teilweise oder vollständige Verlagerung von Tätigkeiten ins Ausland (Outsourcing) entgehen. Dies ist, da bereits eine englische Rechtsform besteht, oft nur noch ein einfacher Realakt ohne juristische Implikationen.

Ein besonderer Vorteil ist die Freiheit von deutschen Zwangssozialversicherungsnormen. Insbesondere besteht bei einer englischen Limited keine deutsche Rentenversicherungspflicht, was den Geschäftsführern eine wesentlich freiere Gestaltung ihrer Altersversorgung erlaubt. Werden in Deutschland Arbeitsverhältnisse begründet, so unterliegen diese jedoch deutschen Rechtsvorschriften.

Links zum Thema: Neue Pläne zum Bürokratieabbau | Kleine Übersicht zum Firmenrecht | Die Rentenversicherung ein Kettenbrief? (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Aktiengesellschaft", "Geschäftsführer", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Limited" (ab Version 8.14), "Outsourcing", "Rechtsform".
[Manuskripte]: "Rechtsformen Folien.pdf", "Rechtsformen Skript.pdf", "Steuerrecht.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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